2016/10/30

Adelsname und Europäische Rechtsprechung

Im Juni 2016 hat der Europäische Gerichtshof in einer Frage entschieden, die uns auch immer wieder vorgelegt wird. Kann man einen Namen, der ein Adelsprädikat verwendet, in jedem europäischen Land tragen?

 Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.
Ausgangspunkt der Konstellation war, dass das Standesamt der Stadt Chemnitz sich unter Berufung auf Art. 10 EGBGB weigerte, die Tochter der Familie unter ihrem - ausweislich der Geburtsurkunde - britischen Namen "Gräfin von ... Freiin von ... einzutragen. In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenSituationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen. Dazu gehörten die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird.  Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen nach Darstellung des Gericht zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten. Das Gericht wies darauf hin, dass Vor- und Nachnamen einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens sind, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert seien. Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindern kann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Gebrauch gemacht hat, so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Dabei sah das Gericht sehr klar, dass hier Probleme auftauchen können, die wir auch in unserer Praxis immer wieder beobachtet haben. Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, könne zu Missverständnissen und Nachteilen führen. Das Gericht setzte die Anforderungen an relevante Nachteile dabei recht hoch an: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass die Weigerung, Vor- und Nachnamen eines Angehörigen eines Mitgliedstaats zu ändern und die von ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vor- und Nachnamen anzuerkennen, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten darstellt, wenn dem Bürger daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können.  
So habe das Gericht festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Nachname nicht demjenigen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Nachname steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil Grunkin und Paul). Weiterhin hielt der Gerichtshof im Fall einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, der dem Nachnamen die Anerkennung verweigert, den sie infolge ihrer Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie wohnt, erworben hat, die konkrete Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit der Nachnamen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, für einen Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern. Letztlich liefe es aber der Regelungsabsicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen erneut annehmen könnten, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Offensichtlich fürchtete das Gericht eine Vielzahl neuer Verfahren. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der in Rede stehenden könnte aber zu diesem Resultat führen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen des Antragstellers des Ausgangsverfahrens beruht, dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt des Betroffenen noch auf eine Adoption und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Sekretariat - Aufnahmebögen - Kontakt

Die erfolgreiche Fallbehandlung steht und fällt mit dem Gehalt der uns zur Verfügung stehenden Informationen. Wir benutzen allerdings keine Kontaktformulare auf Webseiten. Am Einfachsten ist es, wenn wir Ihnen per E-Mail Mandantenbögen zusenden. 

Wer seinem Anwalt wesentliche Umstände verschweigt, kann nicht erwarten, dass die Behandlung des Falles sach- und fachgerecht durchgeführt wird. 

Gerade in komplexen Angelegenheiten ist es sehr wichtig, alle wichtigen Details zu übermitteln, da der Erfolg einer Sache oftmals von der Substantiierung des Sachverhalts abhängig sind. 

Mandantenerhebungsbögen

Das Mandatsverhältnis gestaltet sich effektiver, wenn Sie einen Mandantenerhebungsbogen ausfüllen, sodass uns Stammdaten oder spezifische Daten der jeweiligen Fallkonstellation, insbesondere bei Ehe- und Verkehrsunfallangelegenheiten, jederzeit zur Verfügung stehen. Füllen Sie den jeweiligen Bogen entweder elektronisch aus und schicken Sie ihn uns als Email-Attachment zu

oder

tragen Sie Ihre Daten nach dem Ausdruck per Hand ein und faxen Sie uns den Bogen zu. Eine geschlossene Darstellung Ihres Falles per Email garantiert auch, dass Informationsverluste vermieden werden können: 


Für büroorganisatorische Fragen - Termine, Vollmachterteilung, Mandantenerhebungsbögen, Kostennoten etc. - wenden Sie sich an das Sekretariat (0228/63 57 47 oder 0228/69 45 44, Fax 0228/65 85 28).  




2016/10/08

Seniorenrecht

Seniorenrecht ist keine geschlossene Rechtsmaterie, aber es gibt zahlreiche rechtliche Fragen, die im Alter besondere Relevanz erlangen können. Wir haben einige Links unserer Website zusammengestellt, die hier von Wichtigkeit sein können. 

Arbeitsvertragliche Altersgrenze

Berliner Testament 

Betriebliche Altersvorsorge 

Probleme der Schwerbehinderung 

Grad der Behinderung

Kinder und Erbe

Schwerbehinderung und Prävention

Vorruhestand

Wiedereingliederung

Testament

Testament - Aufbewahrung

Testierfähigkeit

Todesfall

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns - Email oder telefonisch unter 0228/635747. Wir sind gerne bereit, individuelle Lösungen zu erörtern. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2016/10/02

Erwachsenenadoption Onkel Nichte

Im Jahre 2015 hat das OLG Nürnberg eine interessante Entscheidung zum Thema Erwachsenenadoption getroffen. Es ging um die Adoption einer volljährigen Nichte durch den Onkel.

Das familienbezogene Motiv muss, wie es dem Gesetz entspricht, entscheidender Anlass für die Annahme sein. Nebenzwecke schaden allerdings nicht, wenn der familienorientierte Zweck maßgeblich ist. Dabei muss zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden eine von gegenseitigem Beistand getragene dauernde Verbundenheit feststehen. Hier hatte die Anzunehmende sich bereits als Kind regelmäßig im Haushalt des Anzunehmenden aufgehalten und etwa mit ihm zusammen Hausaufgaben erledigt. Die Anzunehmende hat erläutert, dass sie vom Onkel   in allen Lebenssituationen unterstützt worden sei. Sie unterstütze ihn auch, was  insbesondere bei der Hausarbeit und der Betreuung seiner hilfsbedürftigen Eltern zum Tragen käme.  Sie würde ihn auch im Pflegefall   versorgen. Beide Beteiligten haben gemeinsame Interessen benannt und würden ein im Eigentum des Onkels stehendes Bauernhaus renovieren. Der Senat bestätigte eine Beziehung, die  einer Familienbindung zwischen Eltern und erwachsenem Kind ähnele. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Anzunehmende noch bei ihren leiblichen Eltern lebte und zu diesen auch gute Beziehungen unterhielt.  Loyalitätskonflikte seien nicht zu erwarten.  Wenn steuerliche oder finanzielle Aspekte allein oder überwiegende Beweggründe der Adoption wären, wäre die Adoption gescheitert. Als Nebenzwecke   sind sie unproblematisch.

Wir können Ihnen gerne in ähnlichen Konstellationen weiter helfen. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Namensänderung - Namensforschung - Namenswahl

Da wir häufig mit Namensänderungsverfahren betraut werden, besitzen wir Erfahrung, welche Namen tatsächlich als verunglimpfend, negativ, vorbelastet und nicht hinnehmbar angesehen werden. Die Aussagen des Namensänderungsgesetzes und der Rechtsprechung sind nicht so umfassend, dass hier sichere Entscheidungen jederzeit getroffen werden können, wenn man die Verwaltungspraxis außer Acht lässt. Bei den fehleranfälligen Schreibweisen beobachten wir, dass Gerichte eher geneigt sind, solchen Namensänderungswünschen zu folgen, wenn es sich um lange, schwer zu schreibende oder zu buchstabierende Namen handelt. Silbenreiche Namen werden eher geändert als kurze Namen, die mit geringen Erklärungen richtig gestellt werden können. Wer "Krczal" heißt, mag auch gehört werden, aber ein Name wie "Phibunsongkhram" besitzt eine Fehleranfälligkeit im alltäglichen Rechtsverkehr, die noch plausibler darzustellen ist. Wir arbeiten auch immer wieder mit einem universitären Namensforschungsinstitut zusammen, das die Herkunft und Semantik von Namen noch genauer unter die (wissenschaftliche) Lupe nimmt, um hier ggf. Argumente gegen die Namensverwendung daraus zu gewinnen. 

Bei der Namenswahl bestehen einige Freiheiten, aber neue Namen dürften nach den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz nicht den Keim neuer Schwierigkeiten bergen. Insofern sind komplizierte ausländische Wunschnamen, die das Problem erneut aufwerfen, eher keine Option. Mitunter bestehen behördliche Toleranzen, wenn es sich um Namen aus der eigenen Familiengeschichte handeln. Da die Namenswahl auch ein Ausdruck von Konventionen ist, verändern sich auch Einschätzungen der Gebräuchlichkeit, zudem eine Liberalisierung bereits daran liegt, dass Namen längst nicht mehr in dem Ausmaß nationalen Gepflogenheiten folgen, wie es ehedem der Fall. Alte Königsnamen wie Heinrich, Ludwig oder Karl haben längst nicht mehr die Verbreitung in einer medial geprägten Welt, wo Schauspielernamen und dem verbundene Exzentrizitäten zu einer geläufigen Erscheinung wurden. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm   

2016/10/01

Namensänderung von Kindern nach der Scheidung

Beispiel: Nach der Scheidung hat eine Kindesmutter wieder ihren Geburtsnamen angenommen. Sie möchte ein Verfahren auf Namensänderung durchführen, damit Namensgleichheit zwischen ihr und den beiden Kindern besteht. Der Vater verweigert seine Zustimmung. Was ist zu tun? 

Im Blick auf Kindeswohlinteressen, die im Rahmen des § 3 Abs. 1 NÄG berücksichtigt werden müssen, darf nach der Rechtsprechung die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG von einem Familiengericht nur versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Das wäre der Fall, wenn sich überhaupt kein Aspekt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Sobald sich dagegen Gründe des Kindeswohles finden, die für eine Namensänderung sprechen, so dass eine Abwägung der Umstände stattfinden muss, darf die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG nicht schon im familienrechtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden. Diese Abwägung ist dagegen die Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der familiengerichtlichen Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung nach § 1618 BGB (Einbenennung): Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Wenn Sie hier Fragen haben, beraten wir Sie gerne. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

Von der Voraussetzung der Aufgabe der Staatsangehörigkeit bzw. dem Verlust wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Unter erheblichen Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG versteht der Gesetzgeber solche, die „deutlich über das normale Maß hinausreichen“. Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RuStAG soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen. 

 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt nach der Rechtsprechung einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil unmittelbar bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit voraus. Ein bloßes Arbeitsplatzangebot unter der Bedingung, dass der Einbürgerungsbewerber auch künftig die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes besitzt, stellt keinen solchen Nachteil dar; wegen der noch fehlenden Annahme des Angebots durch den Einbürgerungsbewerber fehlt es vielmehr an einer bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung. Es handelt sich um bloße Karrierechancen, die zukunftsbezogen und bezüglich ihres tatsächlichen Verlaufs ungewiss sind, und daher keinen Nachteil bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit darstellen können. Berücksichtigungsfähig sind Nachteile, die nach der aktuellen Rechtsprechung „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Das kann zum Beispiel die erwartbare, kurzfristige Folge einer Entlassung sein. Die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen im ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit kann den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllen, jedoch darf es sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssen sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. 

Es gibt hier noch weitere Gesichtspunkte, die wir im Rahmen einer Beratung gerne aufzeigen können. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Beibehaltungsgenehmigung Allgemeine Hinweise

Beibehaltungsgenehmigung

Gemäß § 25 Abs. 2 StAG verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, wenn bei Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Dabei sind insbesondere fortbestehende Bindungen des im Ausland lebenden Deutschen an Deutschland zu berücksichtigen.  Einzubeziehen in die Prüfung sind maßgeblich die Gründe, den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit anzustreben. An dieser kritischen Stelle sind uns viele Konstellationen bekannt. Oft wird der  Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft angestrebt, um den eigenen Status dauerhaft zu sichern und vor allem ökonomische Nachteile zu vermeiden. Oft setzen gute berufliche Positionen eine ausländische Staatsbürgerschaft voraus. Mitunter ist zu bedenken, dass die ausländischen Behörden bei Wiedereinreisen Probleme bereiten können, wenn Ausländer sich länger als sechs Monate außerhalb des Landes aufgehalten haben, da dann der Verdacht besteht, der Ausländer habe seinen endgültig aufgegeben.

Wichtig ist, dass der Antragsteller auch weiterhin enge persönliche und kulturelle Bindungen nach Deutschland unterhält. Wir beraten darüber, welche Angaben hier notwendig sind, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Die Verfahren vor den deutschen Generalkonsulaten der jeweiligen Länder und vor dem Bundesverwaltungsamtes in Köln sind uns gut bekannt.


Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Namensänderung bei Kindern - Kindeswohl

Dass ein  Kind zunächst den von der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen erhalten hat, kann der gesetzlichen Vorschrift des § 1617a Abs. 1 BGB folgen,  wonach das Kind den Namen des Elternteils erhält, der die elterliche Sorge hat. Im Zuge der Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt besteht die Möglichkeit, den Geburtsnamen nachträglich zu ändern. Die Änderung des Familiennamens eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes richtet sich nach §§ 1 ff. des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Voraussetzung ist gemäß §§ 1,3 NamÄndG das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Namens. Gemäß § 2 NamÄndG stellen für ein Kind die sorgeberechtigte Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag. Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag beider sorgeberechtigter Eltern. Die Namensänderung muss dabei für das Kindeswohl erforderlich sein. Die bloße Kindeswohlförderlichkeit der Änderung des Namens reicht nicht aus. Daher hat fast immer die Beibehaltung des Namens im Rahmen der Namenskontinuität Vorrang. 

Können die Eltern sich in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen,§ 1628 Abs. 1 BGB.
  
Maßstab dafür, ob eine Übertragung erfolgen soll und welchem Elternteil die Entscheidung übertragen wird, ist das Wohl des Kindes, § 1697a BGB. Das Familiengericht hat inhaltlich keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern lediglich zu entscheiden, welchem Elternteil die Sachentscheidung überlassen werden soll. Es hat dabei die jeweiligen Vorstellungen der Eltern am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen, darf aber nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NamÄndG selbst dem Wohl des Kindes entspricht, da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt. Diese Behörde hat allein zu entscheiden, ob  die Namensänderung zum Wohl des Kindes „erforderlich“ sein muss. Es müssen schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht zumutbar erscheint.  Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist demgegenüber die Frage, ob die Antragstellung  dem Kindeswohl entspricht, weil nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.  

In das Elternrecht des dem Antrag entgegentretenden Elternteils wird im Rahmen der Entscheidung nach § 1628 BGB über die Befugnis zur Antragstellung nur insoweit eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen wird, die Einleitung des Verfahrens zu verhindern. Die gebotene sachliche Prüfung seiner Interessen und der Interessen des Kindes im Hinblick auf die Namensänderung erfolgt hingegen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 

Wir haben Kindesnamensänderungen in vielen Konstellationen realisieren können. Die Praxis der Behörden mag nicht immer einheitlich sein, aber durchaus ist Verständnis zu sehen, wenn Kinder mit Namen beschwert sind, die etwa durch Hänseleien etc. belegbar sind. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm 

Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Anforderungen können nicht einfach auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren übertragen werden. Verwaltungsgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Arbeitsgerichte  folgen dem Beibringungsgrundsatz  gemäß § 138 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Oft hat der Verfügungskläger gar keine Chance, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zu erkennen, da er keine Kenntnis vom Verlauf des Bewerbungsverfahrens hat. Der Rechtsschutz des Bewerbers erfolgt dann dadurch, dass dem Dienstherrn die endgültige Stellenbesetzung untersagt wird, damit der Bewerber die Möglichkeit hat, die relevanten Tatsachen, etwa durch Darlegungen des Dienstherrn im Prozess oder durch Einsicht in die Bewerbungsverfahrensakte in Erfahrung zu bringen. Eine derartige Verfügung sichert den Bewerbungsverfahrensanspruch und übernimmt nicht die Funktion des Hauptsacheverfahrens, eine andere Stellenbesetzung zu realisieren. Ausreichend für eine vorläufige Sicherung des Bewerberverfahrensanspruches ist es, wenn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsklägers zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei zu wiederholen und über die Bewerbung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erneut zu entscheiden ist.

Setzt ein Arbeitgeber ein fachliches Anforderungsprofil für eine Stelle fest, so führt das zu einer Selbstbindung. Erfüllt ein Stellenbewerber diese fixierten Voraussetzungen nicht, so ist die Frage der dienstlichen Beurteilungen überhaupt nicht mehr zu erörtern. Erfolgreich kann ein Antrag sein, wenn ein dokumentiertes Anforderungsprofil nicht feststellbar ist oder sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht an die von ihm festgelegten Kriterien  hält oder nicht erforderliche  Qualifikationsnachweise fordert.

Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat. Eine Konkurrentenklage erledigt sich dann. In Betracht kommen dann Schadensersatzansprüche. Das Verhalten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren ist für den Schaden eines zurückgewiesenen Bewerbers nur ursächlich, wenn sich jede andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Eine Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf Null ist nur anzunehmen, wenn der zurückgewiesene Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der bestqualifizierte Bewerber ist. Mit dem Vortrag, er halte es für "nahezu ausgeschlossen, dass drei andere Bewerber insgesamt besser geeignet gewesen sein sollen", genügte ein Kläger nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. 

Wir sind gerne bereit im Rahmen einer anwaltlichen Beratung Ihr Problem genauer zu erörtern. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Palm

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