2016/01/06

Rückzahlung von Fortbildungskosten (Weiterbildungskosten, Ausbildungskosten etc.)

Eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich von Weiterbildungskosten oder Kosten für die Fortbildung oder Auszahlung muss einerseits bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben.

Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rechtssprechung ist hier sehr einzelfallbezogen und nimmt oft an "Kleinigkeiten" Anstoß, um den Arbeitnehmer vor weit reichenden Rückzahlungen zu schützen und nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu verhindern.

Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, wäre unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist es nach dem Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet. 

Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Die Dauer der Bildungsmaßnahme ist ein sehr starker Anhaltspunkt für die Qualität der erworbenen Qualifikation und muss daher in besonderem Maße bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.  

Von der Rechtsprechung sind beispielhaft Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Fortbildungsmaßnahme und Bindungsdauer herausgearbeitet worden.

Typische Relationen sind danach: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf höchstens eine sechsmonatige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindungsfrist  und bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre  vereinbart werden.

Eine vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren bei einer knapp zweimonatigen Fortbildung eines Schweißers zum Auftragsschweißer benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S 1 BGB. Eine fünfjährige Bindungsdauer setzt eine mehr als zwei Jahre andauernde Fortbildungsmaßnahme voraus. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ohne Arbeitsverpflichtung hat das BAG eine Bindungsdauer von zwei Jahren für zulässig gehalten und angemerkt, dass eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers (Tatfrage) allein reichen indessen nicht, die Bindungsdauer über das übliche Maß hinaus zu verlängern.

Diese Richtwerte der Rechtsprechung gelten aber ohnehin nur im Regelfall, sodass im Einzelfall auch bei kürzerer Dauer der Fortbildung eine längere Bindung gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise erhebliche Mittel aufwendet und die Fortbildung dem Arbeitnehmer ganz besondere Vorteile bringt. Denn die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch im Zusammenhang mit dem „Marktwert“ des Arbeitnehmers durch die erworbene Zusatzqualifikation zu sehen, wenn seine beruflichen Möglichen in einem besonderen Maße gestiegen sind. Eine Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer um so eher zuzumuten, je größer der mit der Fortbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Dieser kann darin bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können für einen Arbeitnehmer einen geldwertem Vorteil darstellen, sei es, sodass er etwa bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.

Eine Klausel über die Rückerstattung von Fortbildungskosten muss für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Eine Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren über die tatsächlichen Ausbildungskosten lässt, auf die sich die Rückzahlungspflicht allenfalls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung dazu noch einmal präzisierend Stellung genommen. Dem Transparenzgebot ist danach nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (z.B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.


Eine unwirksame Rückzahlungsklausel kann nach einem Teil der Rechtsprechung weder mit der zulässigen Bindungsdauer im Wege der geltungserhaltenden Reduktion aufrechterhalten werden noch kommen gesetzliche Vorschriften bzw. richterrechtliche Rechtsgrundsätze i.S.d. § 306 Abs 2 BGB oder eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, d.h. die Regelung wäre schlicht rechtswidrig und keine Rechte daraus abzuleiten. Die unzulässig lange Dauer der vereinbarten Bindung macht eine Rückzahlungsklausel aber nicht automatisch insgesamt unzulässig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart ist Die Bindungsdauer einer einzelvertraglichen Klausel wäre dagegen auf das zulässige Maß zurückzuführen. Es entspricht regelmäßig dem Willen der Parteien, überhaupt eine Rückzahlungsklausel zu vereinbaren und dabei jedenfalls die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene Bindungsdauer zu beachten.  

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Gegnerliste aktuell - Januar 2016


Gegnerlisten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. In den Bereich der Berufsfreiheit fällt danach die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (1 BvR 721/99). Die Berufsausübungsfreiheit schließt die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung ein, solange die gewählte Werbemethode nicht die Grenzen zulässiger Werbung überschreitet (1 BvR 1625/06). Durch die Aufnahme in eine zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist nicht ehrenrührig.

Wir veröffentlichen hier einige Namen von Unternehmen bzw. öffentlichen/staatlichen Arbeitgebern, deren Mitarbeiter wir beraten oder gerichtlich wie außergerichtlich vertreten haben. Eine Qualifikation dieser Unternehmen oder der Fälle, in denen wir aktiv geworden sind, ist mit der Liste nicht verbunden oder beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um eine Orientierung für (potentielle) Mandanten, die wissen möchten, ob wir das Unternehmen - aus der Perspektive des Rechtsanwalts - in einigen Bezügen kennen. Unsere Liste ist im Übrigen völlig wertfrei, zudem wir gerade in Fällen, in denen wir mehrfach mit einzelnen Unternehmen zu tun hatten, aus der Natur der Sache heraus differenzierte Erfahrungen machen. Die Liste ist unvollständig, weil wir wegen der Zahl der Mandate nicht jeden Arbeitgeber nennen können und bezieht sich vor allem auf Unternehmen, die kanzleinäher gelegen sind. 

A. Schulman GmbH
ABA Personal GmbH
ALDI GmbH & Co. KG
Aller-Weser-Klinik gGmbH
Agfa HealthCare GmbH
Audi Zentrum Stuttgart GmbH
AXA Konzern AG
Bäckerei Hoefer GmbH 
Bäckerei Schell GmbH
Baresel GmbH
Beckdorin Kollagenfolien GmbH
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
BetaTEch GmbH
BKK Anker-Lynen-Prym (jetzt: BKK ALP plus)
BHG Bahnhofs-Handels-Vertriebs GmbH
BLM GROUP Deutschland GmbH  
Bonne Chance Personaldienstleistungen GmbH
BRAIN FORCE Software GmbH
Bundesamt für Güterverkehr 
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. 
Bundesverwaltungsamt
BWI Systeme GmbH
Caritasverband für die Stadt Köln e. V.  
Caritas-Jugendhilfe GmbH
  Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft mbH (CBT)
CEMEX Deutschland AG  
CenterConsult GmbH
Corsten Jugendhilfe GmbH
Daimler AG
DATA BECKER GmbH & Co.KG  
Detecon International GmbH
Deutscher Bundestag
Deutscher Heilbäderverband e. V. 
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ)
 Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS)
Deutsche Post AG
Deutsche Telekom AG
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Deutsche Welle Anstalt des Öffentlichen Rechts
Deutsche Welthungerhilfe e.V.
Diakonisches Werk
Diakonische Wirtschaftsbetriebe Bad Godesberg gGmbH
DM Drogerie Markt GmbH u. Co. KG
DRK Landesverband Nordrhein e.V.
Dursol Fabrik Otto Durst GmbH & Co. KG
ECHO Broadband GmbH
EHI Retail Institute GmbH
Erzbistum Köln Generalvikariat
Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen GmbH
Falk & Ross Group Europe GmbH
FASHION FC CLUB GmbH  
FernUniversität in Hagen (Fern-Uni Hagen)
f & m Satz & Druckerei GmbH und Co
Flughafen Köln Bonn GmbH  
Förderverein Lokalradio Bonn und Rhein-Sieg e.V. 
Galeria Kaufhof GmbH  
Gebäudereinigung+Dienstleistungs Impuls GmbH
Generali Holding AG
Gigaset Communications GmbH  
Gothaer Versicherungsbank VVaG
Graphic Packaging International GmbH
Grey Computer Cologne GmbH
Haema AG
Hydro Aluminium Deutschland GmbH
IFBE med. Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH
IMS Software GmbH
INFOX Verwaltungsgesellschaft mbH
Interdean AG
IIP-Technologies GmbH
International Paralympic Committee
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
iplas Innovative Plasma Systems GmbH
Johanniterhaus Evangelisches Alten- und Pflegeheim Beethovenallee e.V.
J.J. Ohrem GmbH & Co. KG
Johnson Controls IFM Industrie GmbH
Jugendhaus Düsseldorf e.V.
Kamps Bakeries GmbH
Kautex Textron GmbH & Co. KG
Kessko Kessler & Comp. Gmbh & Co KG
Koelnmesse GmbH
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)
Kuttig Computeranwendungen GmbH
KYOCERA Electronics Europe GmbH
Land NRW - Polizeipräsident Bonn
Land Rheinland-Pfalz
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Lebenshilfe Wohnverbund GmbH
Lindenberg-Anlagen GmbH
3M Deutschland GmbH  
Magdalinski Karosseriebau OHG
Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn
Mammographie-Screening  
Maprom GmbH
Marienhaus GmbH
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
medentis medical GmbH
Medizinische Einrichtungen der Universität Bonn (heute: Universitätsklinikum Bonn)
Messer Industriegase GmbH
Metek GmbH
Mosblech & Partner GmbH
mz robolab GmbH
Niederberger Großbauten-Reinigung GmbH & KG
Pesch & Partner Steuerberater-Sozietät
Piepenbrock Dienstleistungsgruppe GmbH + Co. KG
Plancal GmbH
Polizeipräsidium Bonn  
PSB / Presse Service Bonn GmbH & Co.KG
QSC AG
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Robert Bosch GmbH 
RTE GmbH
SENKRECHT IT GmbH
Senioren Residenz Brühl Nitsche gemeinnützige Gesellschaft mbH
SGL Carbon GmbH
SHD Einzelhandelssoftware GmbH & Co. KG  
Siegwerk Druckfarben AG
SMI-Hyundai Management GmbH
Sony Deutschland GmbH
Sovtransavto Deutschland GmbH
 SPORTARENA GmbH
Statistisches Bundesamt
Stadt Bonn
Stadt Erftstadt
Stadt Hagen
Freie und Hansestadt Hamburg
Stadt Köln
Stadt Sprockhövel  
Stadt Wiehl
Stadtteilverein Dransdorf e.V.
 Stadtwerke Bonn
Stadtwerke Köln GmbH  
Start Zeitarbeit NRW GmbH
St. Franziskus-Krankenhaus Eitorf gGmbH
Stiftung Carl Kreuser jr. Altenheim
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge  
Team GmbH
TeamBank AG
Telekom Deutschland GmbH
Texa OHG 
Theodor Fliedner Stiftung
Tigges GmbH & Co. KG
T-Systems International GmbH
UCB GmbH
United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG
Universitätsklinikum Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts
Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach  
Vereg G.m.b.H
Verein für Gefährdetenhilfe gemeinnützige Betriebs-GmbH
J. WECK GmbH u. Co. KG
WDR Mediagroup GmbH
Westdeutscher Rundfunk Köln
William Prym Holding GmbH
Wirtschaftsberatung Lütz  
Wissenschaftsladen Bonn e. V.
WKW-SUMA GmbH
WMF AG (Württembergische Metallwarenfabrik Aktiengesellschaft)
Zweites Deutsches Fernsehen Anstalt des öffentlichen Rechts

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