2015/12/07

Schüler Mobbing Cybermobbing

Wir erleben immer wieder, dass nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in Schulen kräftig gemobbt wird. Teilweise gehört das zum Sozialisationsprozess. Schüler lernen oft mit solchen Angriffen fertig zu werden, wenn sie nicht eine Intensität erreichen, dass ein Eingreifen von Lehrern und Eltern notwendig wird. Ähnlich wie in der betrieblichen Praxis ist bei Schulen zu beobachten, dass abstrakte Thematisierungen der Problematik oft suggerieren, die Schule habe sich mit dem Thema auseinandergesetzt. Kommt es zum Ernstfall, und dazu kommt es oft genug, werden oft die Hilflosigkeiten sichtbar. Lehrer fühlen sich indes oft überfordert. Gewisse Themen sind so undelikat, dass man sich ihnen lieber entzieht, um nicht Gefahr zu laufen, vorurteilsbehaftet zu reagieren und hilflos zu erscheinen. Schüler haben altersbedingte Artikulierungsschwierigkeiten, die ein Übersehen solcher Probleme leichter machen. Keine Schule möchte mit ihrer "corporate identy" verbinden, dass dort gemobbt wird. Das macht es für Opfer und ihre Eltern oft schwer, gehört zu werden.

Mobbing in der Schule 

Schulmobbing ist ein öffentlichkeitswirksames Thema. Die Bundeszentrale für politische Bildung gibt eigens Informationsblätter dazu heraus. Es ist natürlich bei einem so sensiblen Thema die Frage, ob juristische Maßnahmen weiter helfen. "In einem frühen Stadium von Mobbing kann es ausreichen, wenn man mit seinem Kind das Verhalten in bestimmten Situationen übt", so Jo-Jacqueline Eckardt, Autorin des Buches "Mobbing bei Kindern" (Zitiert nach Spiegel Online - 12.04.2007). Oftmals können scheinbar geringfügige Verhaltensumstellungen nachhaltige Effekte haben.

Vor allem Facebook, WhatsApp und andere Kommunikations- und Community-Systeme schaffen Angriffs- und Verletztungsmöglichkeiten, die weit  über das in ein Schreibpult hineingeritztes "Martin ist doof" hinausgehen. Hier schalten sich viele Mitschüler zu, sodass regelrechte Hetzjagden veranstaltet werden. Kompromittierendes Fotomaterial ist ein besonders schwerwiegendes Instrument, um einen öffentlichen Pranger zu errichten, der SchülerInnen zur Verzweiflung treiben kann. Wir haben kürzlich einen Fall in der Kanzlei vertreten, in dem immerhin die Gerichte der Auffassung waren, dass fundamentale Angriffe dieser Art auf die Integrität der Persönlichkeit auf Community-Foren auch durchaus empfindlich zu ahnden sind. 

Rechtsprechung zu solchen "Mobbingklagen" liegt nicht reichhaltig vor. Zum Verhältnis von Schulpflicht und Mobbing hat das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 2 S 06.01862) einige Ausführungen gemacht.

Schlägereien auf dem Schulhof weisen eine haftungsrechtliche Besonderheit auf. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen als Schulunfall eingestuft, dessen Folgen dem jeweiligen Schädiger durch die Unfallversicherung abgenommen werden. Das geschieht regelmäßig im Interesse des Schulfriedens und des ungestörten Zusammenlebens von Lehrern und Schülern in der Schule. Maßgeblich sind hier  §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII. Danach kann Ersatz des Personenschadens, den ein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasstes Schadensereignis verursacht hat, nur verlangt werden, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In solchen Fällen muss der Vorsatz nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.

Geldentschädigung bei Mobbing

Zunächst gilt für Mobbingfälle regelmäßig, dass sie Einzelfallcharakter haben.  Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, also von Ausmaß und Intensität der Ausstrahlung, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens. Gerade die Persönlichkeit von Minderjährigen bedarf besonderen Schutzes, wie das Bundesverfassungsgericht 2000 festgestellt hat. Das gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche. Auch sie müssen sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln.

Bei der Sanktionswirkung, die mit einem Schmerzensgeld bzw. einer Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung verbunden ist, ist generell auf Art, Ausmaß und Intensität der jeweiligen Persönlichkeitsverletzung abzustellen. Hier hat das OLG Hamm dem Aspekt der Minderjährigkeit besondere Bedeutung beigemessen. Dabei wurde bei der Bewertung des Verletzungsgrads auf das "Gespött von Mitschülern" und "anonyme Anrufe" sowie auf  Beleidigungen in der Öffentlichkeit abgestellt. Ähnlich sind die Effekte des "Cybermobbing" zu beschreiben. 

Herr Rechtsanwalt Dr. Palm hat selbst drei Kinder und kennt von daher den typischen Schulalltag sehr gut. Mobbing ist ein immer wieder auftretendes Phänomen. Dabei sind Art und Intensität solcher Verhaltensweisen sehr verschieden. Wir hatten neulich erst an einer Schule eine sehr gute Kooperation mit der Schulleitung und der Schulaufsicht, sodass der Schüler inzwischen wieder problemlos die Schule besucht und die Mobber in ihre Schranken verwiesen wurden. Zuvor stand im Prinzip nur die Frage im Raum, ob der Schüler die Schule verlässt. Das kann vermieden werden, wenn die Probleme sachlich aufgezeigt werden und eine Frontstellung gegenüber der Schule vermieden wird. Sollte allerdings die Schule ihre Verantwortung nicht erkennen, sind wir auch bereit, diese Position nachhaltig zu verfolgen. Leider beobachten wir immer wieder Schulen, die mit dem Thema überfordert sind oder den Konflikt zu bagatellisieren versuchen. Neben der juristischen Aufarbeitung gilt es häufiger auch, zusätzlich psychologischen Hilfen in Anspruch zu nehmen, um Kindern und Heranwachsenden in ihrer Entwicklung zu helfen. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2015/12/05

Grundstücke Wertberechnung Zugewinn

Wertberechnung - Methoden

Grundstücke spielen beim Zugewinn eine erhebliche Rolle, weil sie oft den einzigen Wert darstellen, der während der Ehe erwirtschaftet wurde. Nach § 1374 Abs. 2 BGB sind dem Anfangsvermögen Vermögensgegenstände mit ihrem Nettowert (Also unter Abzug von Verbindlichkeiten) hinzuzurechnen, die ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands schenkweise oder von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, und zwar gem. § 1376 Abs. 1 2. Alt BGB mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs.  

Bei der Wertermittlung geht es um den "wirklichen Wert" des Grundstücks. Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht, wenn das Gesetz  keine bestimmte Methode vorschreibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien unterschiedliche Methoden angewandt werden. Neben dem Sachwertverfahren kommt das Ertragswertverfahren in Betracht. Eine weitere anerkannte Bewertungsmethode ist die sogenannte „Mischmethode”, welche die Ergebnisse der beiden vorgenannten Verfahren kombiniert, oder auch eine an dem aktuellen Veräußerungswert des Grundstücks orientierte Wertermittlung. Für die Wahl der jeweiligen Methode kommt hierbei dem Charakter des Objekts bzw. seiner Nutzung und Bewirtschaftung eine erhebliche Bedeutung zu.   
Dass dabei etwa für die Bewertung eines Miet- oder Mehrfamilienhauses die Ertragswertmethode spezifischer ist, ergibt sich aus dem Umstand,  dass bei Kaufinteressen Renditeinteressen besonders wichtig sind. Andererseits bietet sich bei dem klassischen Fall von eigen genutzten Einfamilienhäusern eher die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren an. Bei dem im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu ermittelnden Verkehrswerts einer Immobilie mit gemischter Wohn- und Betriebsbebauung sind Sach- und Ertragswert der Immobilie zu berücksichtigen. 

Wie sieht die Berechnung im Ertragswertverfahren aus?

Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden. Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt (Vgl. §§ 17 ff. der ImmoWertV). Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 19). Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen. Die Anwendung der sogenannten „Mischmethode” könnte sich demgegenüber etwa für die Wertermittlung von Wohnhäusern mit Einliegerwohnung empfehlen, wobei jedoch die neuere Wertermittlungslehre dieser Bewertung skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

Soweit eine Wertermittlung nach dem in der Wertermittlungsverordnung vorgesehenen „Vergleichswertverfahren” erfolgen soll, sind jedoch insoweit an die Vergleichbarkeit der zur Bewertung herangezogenen Objekte nach dem BGH strenge Anforderungen zu stellen. Eine Bewertung nach dem auf dem Markt erzielbaren Veräußerungserlös für die Immobilie böte sich schließlich (nur) bei konkret bestehendem Veräußerungsinteresse zum maßgeblichen Stichtag an.  

Es ist Aufgabe des Richters, die zur Ermittlung des "vollen, wirklichen" Wertes der Immobilie geeignete Bewertungsmethode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Seine Entscheidung kann vom Beschwerdegericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder ob sie sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rspr).

Dabei muss der für die Berechnung des Zugewinns maßgebende wirkliche Wert eines Grundstücks nicht immer mit dem hypothetischen Verkaufswert am Stichtag übereinstimmen. So kann der wirkliche Wert des Grundstücks höher sein als der aktuelle Veräußerungswert. Insbesondere ist bei der Bewertung ein vorübergehender Preisrückgang nicht zu berücksichtigen, wenn er bei vernünftiger Beurteilung schon am Stichtag als vorübergehend erkennbar war. Eine strengere Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös ist nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss. Der BGH hatte kein Problem damit, dass ein Sachverständiger den Verkehrswert sowohl aus dem (niedrigeren) Ertragswert als auch aus dem (höheren) Sachwert ermittelte. 

Diese Art der Wertermittlung war darauf zurückzuführen, dass die Immobilie an sich als Gewerbeobjekt zu kategorisieren ist, gleichzeitig aber ein -   von der Klägerin allein genutztes - Wohngebäude umfasste. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Bewertung der Immobilie gegenüber dem Gutachten einen weiteren Abschlag vorgenommen hat. Insoweit hat das Oberlandesgericht ergänzend den unstreitigen Vortrag der Parteien herangezogen. Danach war ihnen von mehreren Maklern ein Verkaufspreis von 850.000 DM als realistische Kaufpreisgröße angegeben und von den Parteien auch intern beim Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils durch die Klägerin zugrunde gelegt worden. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Weisungen Arbeitgeber Zumutbarkeit Rechtsschutz

Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konflikte, ob der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit entsprechend bestimmter Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitstätigkeit zu verrichten hat, so ergibt sich für den Arbeitnehmer die Unsicherheit, ob er der Weisung des Arbeitgebers Folge leisten soll oder nicht. Folgt der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers nicht, so riskiert er, gekündigt zu werden. Daraus ergibt sich ein Interesse des Arbeitnehmers, die Wirksamkeit von Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gerichtlich kontrollieren lassen zu können. Hierbei wird es jedoch nach der Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend erachtet, wenn der Arbeitnehmer eine solche Klärung im Hauptsacheverfahren herbeiführen kann. Es wird regelmäßig als zumutbar angesehen, dass der Arbeitnehmer der Anweisung zunächst Folge leistet und dann deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren überprüfen lässt. 

Nur ausnahmsweise können die entsprechenden Anträge im Einstweiligen Verfügungsverfahren nach diesen Grundsätzen Erfolg haben. Angesichts der Herleitung des Beschäftigungsanspruchs und des komplementären Unterlassungsanspruchs auf vertragswidrige Beschäftigung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erscheint es sachgerecht, nur solchen Begehren zu folgen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren. Das gilt, wenn die Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberweisung offenkundig ist. Von den Fällen einer solchen evidenten Rechtswidrigkeit abgesehen erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine entsprechende Einstweilige Verfügung ein gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens des Arbeitnehmers der beim schweren Gewissenkonflikten bestehen kann. 

In solchen Fällen ist dann das Interesse des Arbeitnehmers an einer gerichtlich beschiedenen Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung gegen das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung der erteilten Weisung abzuwägen. Je mehr für den Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers spricht, desto weniger schutzbedürftig sind die Interessen des Arbeitgebers an der Durchsetzung der angeordneten Maßnahme. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Künstlername Namensänderung Bürgerlicher Name

1. Wir sind häufiger mit dem Problem konfrontiert, dass jemand einen Künstlernamen hat, den er eintragen lassen will oder auch als bürgerlichen Namen führen möchte. Auch im letzteren Fall bestehen Möglichkeiten, die aber von der Rechtsprechung eher restriktiv und einzelfallbezogen behandelt werden, wenn sich eine Identität dieses (Künstler)Namens so verfestigt hat, dass er auch als bürgerlicher Name gewählt werden darf. Der Regelfall ist die Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) werden Ausweise auf Antrag für Deutsche ausgestellt. Nach § 5 Abs. 1 PAuswG sind Ausweise nach einheitlichen Mustern auszustellen. Nach Absatz 2 der Bestimmung enthält der Personalausweis neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten eine Reihe ausschließlicher Angaben über den Ausweisinhaber, darunter den Künstlernamen oder auch den Ordensnamen (Nr. 12). Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben über die Person beschränken sich im Interesse des Persönlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identität unbedingt erforderlich sind.

Personenbezogene Angaben, deren Eintragung das Gesetz nicht vorsieht, dürfen nach der Rechtsprechung in den Pass oder den Personalausweis nicht eingetragen werden. Der Eintrag in das Melderegister ist dabei Voraussetzung dafür, den Künstlernamen im Personalausweis eintragen zu lassen. Gemäß § 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden verpflichtet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen registrieren und deren Daten, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind, zu speichern. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ist auch der Künstlername einer Person zu speichern.   

2. Unter dem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt. Der Nachweis über den Künstlernamen kann z.B. dadurch erbracht werden, dass der Personalausweisbewerber unter diesem Namen in einem Berufsverband oder einer Agentur geführt wird. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Beliebte Posts

Justiz

Justiz
Impression vor dem Justizzentrum Magdeburg