2015/08/24

Aufhebungsverträge optimieren - Abfindung - Bezahlte Freistellung

Wir befassen uns seit Jahren ständig mit Aufhebungsverträgen, die Abfindungen, bezahlte Freistellungen, Arbeitszeugnisse und viele weitere Umstände der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regeln. In diesem Bereich haben wir zahlreiche Regelungsvorschläge erarbeitet und über lange Zeiträume sehr viel Erfahrung, wie tragfähig die Klauseln sind. Wir beobachten dabei, dass bei anwaltlicher Vertretung die Bereitschaft,  höhere Abfindungen zu zahlen, zu wachsen scheint. Oft liegen unsere Vereinbarungen oberhalb der üblichen Regelabfindungen. Mit Aufhebungsverträgen sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Insofern sollten auch Arbeitnehmer bedenken, dass sie so zu schnelleren und - letztlich - kostengünstigeren Lösungen kommen können. Denn ein nach einiger Prozessdauer erfolgreich geführter Kündigungsrechtsstreit ist auch keine ideale Verlaufsform. Insbesondere besteht hier eine Ungewissheit, die ein zügig und gut ausgehandelter Aufhebungsvertrag nehmen kann. Solche Verhandlungen haben wir sehr oft geführt. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Eheverträge - Ausbildung - Lastenverteilung

Wenn wir für Sie einen Ehevertrag entwerfen, können wir auf eine Vielzahl von approbierten Vertragsklauseln zurückgreifen, die von der Rechtsprechung akzeptiert worden sind. Uns sind zahlreiche Konstellationen sehr geläufig, sodass wir auch für Sie Verträge entwerfen können, die Ihren individuellen Interessen entsprechen. Eine Klausel mehr oder weniger kann Jahre später erhebliche Bedeutung gewinnen. 

Ein wechselseitig angelegter sog. Globalverzicht auf Ansprüche in einem Ehevertrag ist nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2013 dann zulässig, wenn die Umstände des konkreten Falles auf ein wirtschaftliches Gleichgewicht der Partner und auf eine vergleichbare Position schließen lassen. Im konkreten Fall handelte es sich um eine seit längerem gemeinsam und gleichberechtigt geführten Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei, die schon bei Abschluss des Ehevertrags bestand.

Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen hängen die Maßstäbe davon ab, wie relevant die Themen für den betroffenen Ehepartner sind. Es gelten umso strengere Maßstäbe, je unmittelbarer der vertragliche Ausschluss gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Rechts der Scheidungsfolgen eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in primär der Betreuungsunterhalt sowie in zweiter Linie Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen zukommt. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt wird von der Rechtsprechung der Versorgungsausgleich behandelt. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglichen Regelungen nur begrenzt offen. Der Zugewinnausgleich eröffnet die größten Regelungsspielräume (OLG Hamm im Jahre 2012).   

In Konstellationen, in denen ein Ehegatte als Selbstständiger voraussichtlich seine Altersversorgung durch Bildung von grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterfallenden Vermögens betreiben wird, während der andere Ehegatte voraussichtlich zur Altersversorgung lediglich Rentenanwartschaften erwerben wird, führt der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall. In einem solchen Fall liegt nach der nicht rechtskräftigen Entscheidung des OLG aus dem Jahre 2014 eine einseitige Lastenverteilung und durch den einseitigen Ausschluss der späteren Teilhabe an der erworbenen Altersvorsorge ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen vor. Auch im Fall einer objektiv einseitigen, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung ist nach dieser Rechtsprechung das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nur möglich, wenn zusätzlich eine Störung der subjektiven Vertragsparität festgestellt werden kann. 
Dem Ehemann ist nach einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2014 eine Berufung auf den Ehevertrag nicht durch die Ausübungskontrolle verwehrt, wenn die Ehefrau von der - dem Lebensplan entsprechenden - Möglichkeit, sich durch zusätzliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf eigene Füße zu stellen und so für ihre Zukunftssicherung zu sorgen, keinen Gebrauch macht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ehemann der Ehefrau die Finanzierung einer selbständigen Tätigkeit untersagt hat; denn die Ehefrau hätte in diesem Fall auch andere Berufswege (z.B. in abhängiger Beschäftigung) einschlagen können.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Berliner Testament - Testierfreiheit - Vertragserbe

Ein so genanntes Berliner Testament als gemeinschaftliches Testament von Ehegatten liegt vor, wenn der überlebende Ehegatte Vollerbe und die Kinder Schlusserben werden, die erst beim Tode des überlebenden Ehegatten erben. In dieser Konstellation verbindet sich - idealtypisch - das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten (Einheitslösung). Das „Berliner Testament“ gilt, ungeachtet diverser, beispielsweise steuerlicher Nachteile, dann als Lösung, wenn der überlebende Ehegatte frei über das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten verfügen können soll. Anderenfalls gibt es eine Trennungslösung (zwei getrennte Vermögensmassen, regelmäßig eher nicht als Berliner Testament bezeichnet), die regelt, dass die Kinder in jedem Falle das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten erlangen. 

Die einschränkenden Regelungen der §§ 2112 ff. BGB können durch eine nicht befreite Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten gewählt werden. Im Zweifel gilt die Einheitslösung. § 2269 BGB gibt für gemeinschaftliche Testamente vor, dass im Zweifel die Auslegung nach dem sog. "Einheitsprinzip" zu wählen ist. Die Vorschrift geht nach der Rechtsprechung von der Annahme aus, dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit verstehen und aufgrund der gemeinsamen Lebensführung ihr gesamtes Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übertragen. Die beiderseitigen Vermögensmassen vereinen sich mit dem Tod des Erstversterbenden zu einem Vermögen. Hieraus folgt sodann, dass der überlebende Ehegatte eher eine freie als eine eingeschränkte vermögensrechtliche Stellung eingeräumt bekommen soll.  

In § 2286 BGB wird ausdrücklich geregelt, dass nach Abschluss eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen, nicht beschränkt wird: "Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt."  Die Regelung in einem Erbvertrag "Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen” kann nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen sein, dass sie sich lediglich auf lebzeitige Verfügungen bezieht, nicht aber Verfügungen von Todes wegen umfasst und damit keine Befreiung von der Bindungswirkung enthält.  

Das Vorhandensein bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen führt dazu, dass § 2287 BGB analog anwendbar ist. § 2287 BGB gilt bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bezüglich der bindend gewordenen Verfügungen. Soweit der Erblasser sein Vermögen in Beeinträchtigungsabsicht durch Schenkungen an Dritte verringert, kann der  Erbe etwa nichts dagegen ausrichten, wenn die vertragliche Regelung solche Verfügungen ermöglicht. Der dem Vertragserben nach § 2287 BGB zukommende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist. § 2287 BGB gibt nur im Fall der Bindung dem Erben nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Beschenkten. Solchen Schenkungen ist aber nicht so leicht zu begegnen.  

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließt nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1982, 1100) eine Benachteiligungsabsicht aus.Ein lebzeitiges Eigeninteresse wäre zu bejahen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt gelten darf. Es kommt dabei nicht darauf an, welche subjektive Vorstellung der Erblasser vom Umfang seiner erbvertraglichen Bindung hatte. Der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB ist nach der BGH-Rechtsprechung dann gegeben, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages oder des gemeinschaftlichen Testamentes angelegt war.  

In krassen Fällen der Vermögensverschleuderung mag über eine Betreuung nachgedacht werden. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich nach der Rechtsprechung nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzu treten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

Wir sind häufig mit Testamenten konfrontiert, die nicht so einfach auszulegen sind. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie uns. Wir prüfen solche Sachverhalte anhand der Erbrechtsprechung sorgfältig, sodass Auseinandersetzungen mit anderen Anspruchstellern fundiert geführt werden können. 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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