Wie lange währt die "Insichbeurlaubung" eines Beamten?
Als wichtiger Grund der Urlaubsverlängerung kommen
ausschließlich bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange
des Beamten in Betracht. Je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, umso stärker
wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der
Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit
und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrunds zu stellen. Dies
ergibt sich aus der Überlegung, dass sich der Beamte auf Lebenszeit
grundsätzlich bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu
widmen hat. Daran besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Umgekehrt
hat er gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene
Beschäftigung.
Deshalb kann sich bei Anträgen auf Verlängerung einer
Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse fortdauert, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen
Verhältnisse verändern. Dabei ist der aus demselben Grund abschnittsweise
ununterbrochen nacheinander gewährter Urlaub als Ganzes zu sehen. Handelt es
sich um einen besonders langen Urlaub, so können die persönlichen Belange des
Beamten an der Fortführung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses als wichtiger Grund das dienstliche Interesse an der
Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte etwa in
einer "Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von
ihm zu vertretende Zwangslage" darstellt. Solche Fälle dürften selten auftreten.
Nach Ablauf der Beurlaubung kann grundsätzlich eine
Kollision der Verpflichtungen aus den beiden Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen
auftreten, wenn das Arbeitsverhältnis über den Sonderurlaub hinaus fortbesteht
und die Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder aufleben. Naturgemäß
führt dies zu einer Pflichtenverletzung aus zumindest einem Arbeitsverhältnis,
da es dem Beamten unmöglich ist, beiden Verpflichtungen nachzukommen. Wie löst man dieses Problem?
Diese Pflichtenkollision kann jedoch
entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. Daher
begründet diese Kollision weder einen wichtigen Grund, der die Interessen des
Beamten über die öffentlichen Interessen stellt, noch stellt sie eine
Zwangslage im oben genannten Sinne dar. Es ist dem Beamten zuzumuten, sich für
einen der oben aufgezeigten Wege zu entscheiden. Die Befristungsabrede für das Arbeitsverhältnis wird vom
BAG für zulässig erachtet.
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