2014/01/19

Abmahnung - Lizenzanalogie - Porno - Schadensersatz - Filesharing

Eine wichtige Entscheidung hat das Amtsgericht Hamburg jüngst zu den Abmahnungen bei Filesharing-Downloads getroffen: Der Kläger verlangte als Hersteller eines Pornofilms die Erstattung von Abmahnkosten und lizenzanalogen Schadensersatz für das von ihm behauptete widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Pornofilms durch den Beklagten über eine so genannte Internettauschbörse  (36a C 134/13). 

Der Beklagte nutzte einen W-Lan-Internetanschluss  zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten sowie so genannten lizenzanalogen Schadensersatz. Die Abmahnkosten berechnete er auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 22.500 € für den Unterlassungsanspruch. Den lizenzanalogen Schadensersatzanspruchs hielt er mit 400 € für angemessen beziffert. Er behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zum behaupteten Verletzungszeitpunkt sei er mit seiner Lebensgefährtin zum Grillen bei Arbeitskollegen eingeladen gewesen. Sein W-Lan sei mit einer WPA-Verschlüsselung mit Sicherheitsschlüssel und Password betrieben worden. Der Beklagte sei als Täter der vom Kläger vorgetragenen Urheberrechtsverletzung anzusehen. Die korrekte Ermittlung der IP-Adresse und deren richtige Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten sind unstreitig. Der Beklagte bestritt lediglich seine Täterschaft. Nach der Rechtsprechung spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt nach der Rechtsprechung des BGH eine sekundäre Darlegungslast. Das Gericht hielt seinen Vortrag nicht für ausreichend in diesem Sinne. Ihn sei es nicht gelungen, die Vermutung mit seinem Vortrag zu erschüttern. Der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, wie er und seine Lebensgefährtin den Internetanschluss konkret nutzten. Es sei unklar, ob jeder ein eigenes Gerät hatte oder ob sie eines gemeinschaftlich nutzten und auch nicht, ob seine Lebensgefährtin in dem in Rede stehenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum den Internetanschluss überhaupt konkret genutzt hat. Selbst sein Vortrag zu seiner persönlichen Abwesenheit am sei nicht ausreichend, da der Download nicht die persönliche Anwesenheit eines Menschen erfordere. Es reiche aus, dass ein mit einer Filesharingsoftware ausgestattetes Gerät mit dem Internet verbunden ist. Mit dem Zurverfügungstellen der Filmdatei in der Tauschbörse habe der Beklagte den Film auch widerrechtlich gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

Interessant sind nun aber die Überlegungen des Gerichts zur Höhe der Lizenzanalogie. Aus § 97 Abs. 2 UrhG schulde der Beklagte einen sog. lizenzanalogen Schadensersatz, den das Gericht hier gemäß § 287 ZPO mit 100 € bemisst. Dafür ist in erster Linie auf eine eigene Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers abzustellen. Die konkrete Nutzungsart - Angebot in einer Internet-Tauschbörse - lizenziere der Kläger jedoch nicht. Die vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungsarten waren daher nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig. Die Nutzung fand außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit im privaten Bereich statt. Der Beklagte erziele damit  keine Einkünfte. Es könne zudem allenfalls um die Bewertung eines einfachen Nutzungsrechtes gehen, da der Kläger von sämtlichen, jedenfalls aber sehr vielen ermittelten Tauschbörsenteilnehmern bezogen auf einen Film jeweils lizenzanalogen Schadensersatz fordert. Dann würden aber mehrere einfache Nutzungsrechte nebeneinander bestehen, was bei der Ermittlung eines angemessenen Lizenzentgeltes, wenn denn ein solches vereinbart worden wäre, ebenfalls entscheidend zu berücksichtigen wäre. Die gewerbliche Nutzung ist etwas völlig anderes als die private Internetnutzung und das Angebot im privaten Bereich an illegale Tauschbörsennutzer.

In diesen Fällen sei der lizenzanaloge Schadensersatz gemäß § 287 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zu schätzen. Danach erachtete das Gericht 100 € für den in Rede stehenden Pornofilm als lizenzanalogen Schadensersatz für angemessen, aber "auch allemal ausreichend". Denn die Anzahl der Downloads sei nicht bekannt. Zudem  könne ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer längeren Nutzungsdauer als maximal einen Tag ausgegangen werden.

Das nächste Argument ist bisher in der Rechtsprechung kaum zum Zuge gekommen, aber sehr wichtig: Weiter sei nämlich im Rahmen der Schätzung des sog. lizenzanalogen Schadensersatzes zu berücksichtigen, dass das Angebot in einem Filesharing-Netzwerk von vorneherein gerade nicht an eine unbegrenzte "weltweite Öffentlichkeit" gerichtet ist, sondern lediglich an die Teilnehmer eben dieses konkreten Netzwerkes, mag deren Anzahl selbst auch nicht bzw. schwer feststellbar oder begrenzbar sein, die nicht legale Angebote im Internet nutzen. Dieser Personenkreis ist von vornherein erheblich eingeschränkt. Angesichts dessen, dass die meisten Angebote in solchen Tauschbörsen illegal sind, kann nämlich nicht unterstellt werden, es handele sich dabei um eine Anzahl von Nutzern, die der Internetnutzerschaft insgesamt auch nur ansatzweise entspreche. Dies gilt umso mehr, als es sich offenbar um einen deutschsprachigen Film handelt und zudem aufgrund entsprechender Berichterstattung in allen Medien zumindest in Deutschland inzwischen weitgehend bekannt sei, dass die Nutzung von Internettauschbörsen häufig illegal ist.

Ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bestehe demgegenüber für den Kläger nicht. Die Abmahnung war nicht berechtigt und konnte somit mangels Erforderlichkeit weder nach § 97a Abs. 1 S. 2 a.F. UrhG noch nach §§ 683, 670 oder im Wege eines Schadensersatzanspruchs Kostenfolgen für den Beklagten verursachen. Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten sei unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig sei. Wichtig war für das Gericht das Verhalten eines Klägers. So war wiederholt erfolglos abgemahnt geworden,  die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung blieb aber. Dennoch hat der Kläger bis heute keine Unterlassungsklage erhoben. Einen plausiblen Grund habe er dafür nicht genannt. Was gilt, wenn der Beklagte nicht bereit ist, die verlangten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben, weil er sich nicht als Störer betrachtet?

Hier kam das Gericht zu einem originellen Schluss: Bei dieser Sachlage könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen eines Beklagten entsprechen. Ein Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus. Zu kommentieren ist, dass zahlreiche Abmahnungen wohl nie dem mutmaßlichen Willen eines Anspruchsgegners entsprechen. Denn es ist gerade nicht zwingend der kostengünstige Weg im Vergleich zu einem Klageverfahren, wie die Praxis bzw. die außerprozessuale "Preisbildung" bei Abmahnern belegt.

Insbesondere aber an einer berechtigten Abmahnung fehlte es nach Meinung des Gerichts in Fällen wie diesen. Berechtigt sei eine Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. So soll ein kostspieliger Unterlassungsprozess vermieden werden. Droht jedoch gar kein Unterlassungsprozess (weil der Kläger jedenfalls nicht auf Unterlassung, sondern nur auf Schadensersatz klagen will), kann die Abmahnung einen Prozess auch nicht verhindern helfen und ist daher nicht berechtigt. Sie erfolge dann auch nicht im Interesse und mit dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten, so dass auch die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen. Der Beklagte hatte vorprozessual keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und im Prozess darauf hingewiesen und auch moniert, dass es dem Kläger offensichtlich nur um den Zahlungsanspruch, nicht aber um die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs gehe. Jedenfalls in einem Fall wie diesem, in dem der Beklagte die fehlende Weiterverfolgung des Unterlassungsanspruchs ausdrücklich rügt und keine Unterlassungserklärung abgibt, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung unberechtigt war: Der Beklagte hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Kläger hätte dann aber konsequenterweise seinen Unterlassungsanspruch ebenfalls gerichtlich geltend machen müssen. Dass er das trotz der eindeutigen Erklärung des Beklagten und - später noch - des gerichtlichen Hinweises nicht getan habe, zeige, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehe. Es bestehe dann auch kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, nicht mit einem teureren Unterlassungsprozess konfrontiert zu werden. Denn es stehe ihm frei, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abzugeben, um so den Unterlassungsprozess zu vermeiden.

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte darauf reagieren. Haben Sie ähnliche Probleme, dann kontaktieren Sie uns doch. 

Rechtsanwalt Dr. Palm




2014/01/17

Gegnerliste Aktuell Rechtsanwalt Dr. Palm

Gegnerlisten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. In den Bereich der Berufsfreiheit fällt danach die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (1 BvR 721/99). Die Berufsausübungsfreiheit schließt die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung ein, solange die gewählte Werbemethode nicht die Grenzen zulässiger Werbung überschreitet (1 BvR 1625/06). Durch die Aufnahme in eine zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist nicht ehrenrührig.

Wir veröffentlichen hier einige Namen von Unternehmen bzw. öffentlichen/staatlichen Arbeitgebern, deren Mitarbeiter wir beraten oder gerichtlich wie außergerichtlich vertreten haben. Eine Qualifikation dieser Unternehmen oder der Fälle, in denen wir aktiv geworden sind, ist mit der Liste nicht verbunden oder beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um eine Orientierung für (potentielle) Mandanten, die wissen möchten, ob wir das Unternehmen - aus der Perspektive des Rechtsanwalts - in einigen Bezügen kennen. Unsere Liste ist im Übrigen völlig wertfrei, zudem wir gerade in Fällen, in denen wir mehrfach mit einzelnen Unternehmen zu tun hatten, aus der Natur der Sache heraus differenzierte Erfahrungen machen. Die Liste ist unvollständig, weil wir wegen der Zahl der Mandate nicht jeden Arbeitgeber nennen können und bezieht sich vor allem auf Unternehmen, die kanzleinäher gelegen sind.




A. Schulman GmbH
ABA Personal GmbH
ALDI GmbH & Co. KG
Aller-Weser-Klinik gGmbH
Agfa HealthCare GmbH
Amt Mittleres Nordfriesland
Audi Zentrum Stuttgart GmbH
AXA Konzern AG  
Babcock Borsig Steinmüller GmbH
Bäckerei Hoefer GmbH 
Bäckerei Schell GmbH
Baresel GmbH
Beckdorin Kollagenfolien GmbH
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW)
BetaTEch GmbH
Bilfinger Engineering & Technologie GmbH
Bilfinger Piping Technologies GmbH
BKK Anker-Lynen-Prym (jetzt: BKK ALP plus)
BHG Bahnho
BLM GROUP Deutschland GmbH  
Bonne Chance Personaldienstleistungen GmbH
BPOL See
BRAIN FORCE Software GmbH
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)
Bundesamt für Güterverkehr 
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Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Verfassungsschutz
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesinstitut für Berufsbildung
Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. 
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Bundesverwaltungsamt
BWI Systeme GmbH
Caritasverband für die Stadt Köln e. V.  
Caritas-Jugendhilfe GmbH
  Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft mbH (CBT)
CEMEX Deutschland AG  
CenterConsult GmbH
Corsten Jugendhilfe GmbH
Daimler AG
DATA BECKER GmbH & Co.KG  
Detecon International GmbH
Deutscher Bundestag
Deutscher Heilbäderverband e. V. 
Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ)
 Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS)
Deutsche Post AG
Deutsche Post IT Services GmbH
Deutsche Telekom AG
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Deutsche Welle Anstalt des Öffentlichen Rechts
Deutsche Welthungerhilfe e.V.
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) 
Diakonisches Werk
Diakonische Wirtschaftsbetriebe Bad Godesberg gGmbH
DM Drogerie Markt GmbH u. Co. KG
DRK Landesverband Nordrhein e.V.
Dursol Fabrik Otto Durst GmbH & Co. KG
ECHO Broadband GmbH
Egufer GmbH europ. Metallgroßhändler mbH
EHI Retail Institute GmbH
Erzbistum Köln Generalvikariat
Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen GmbH
Falk & Ross Group Europe GmbH
FASHION FC CLUB GmbH  
FernUniversität in Hagen (Fern-Uni Hagen)
f & m Satz & Druckerei GmbH und Co
Flughafen Köln Bonn GmbH  
Förderverein Lokalradio Bonn und Rhein-Sieg e.V. 
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.
Fraunhofer-Institut für Kommunikation. Informationsverarbeitung und Ergonomie FKIE
Galeria Kaufhof GmbH  
Gebäudereinigung+Dienstleistungs Impuls GmbH
Generali Holding AG
Gigaset Communications GmbH  
Gothaer Versicherungsbank VVaG
Graphic Packaging International GmbH
Grey Computer Cologne GmbH
Haema AG
Hydro Aluminium Deutschland GmbH
IFBE med. Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH
IMS Software GmbH
Informationstechnikzentrum Bund Bonn (ITZ Bund) 
INFOX Verwaltungsgesellschaft mbH
Interdean AG
IIP-Technologies GmbH
International Paralympic Committee
INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
iplas Innovative Plasma Systems GmbH
Johanniterhaus Evangelisches Alten- und Pflegeheim Beethovenallee e.V.
J.J. Ohrem GmbH & Co. KG
Johnson Controls IFM Industrie GmbH
Jugendhaus Düsseldorf e.V.
Kamps Bakeries GmbH
Kautex Textron GmbH & Co. KG
Kessko Kessler & Comp. Gmbh & Co KG
Koelnmesse GmbH
Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)
Kuttig Computeranwendungen GmbH
KYOCERA Electronics Europe GmbH
Land NRW - Polizeipräsident Bonn
Land Rheinland-Pfalz
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Lebenshilfe Wohnverbund GmbH
Lindenberg-Anlagen GmbH
3M Deutschland GmbH  
Magdalinski Karosseriebau OHG
Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn
Mammographie-Screening  
Maprom GmbH
Marienhaus GmbH
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
medentis medical GmbH
Medizinische Einrichtungen der Universität Bonn (heute: Universitätsklinikum Bonn)
Messer Industriegase GmbH
Metek GmbH
Mosblech & Partner GmbH
mz robolab GmbH
Niederberger Großbauten-Reinigung GmbH & KG
Pesch & Partner Steuerberater-Sozietät
Piepenbrock Dienstleistungsgruppe GmbH + Co. KG
Plancal GmbH
Polizeipräsidium Bonn  
Polizeipräsidium Mannheim
PSB / Presse Service Bonn GmbH & Co.KG
QSC AG
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Robert Bosch GmbH 
RTE GmbH
SENKRECHT IT GmbH
Senioren Residenz Brühl Nitsche gemeinnützige Gesellschaft mbH
SGL Carbon GmbH
SHD Einzelhandelssoftware GmbH & Co. KG  
Siegwerk Druckfarben AG
SMI-Hyundai Management GmbH
Sony Deutschland GmbH
Sovtransavto Deutschland GmbH
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Statistisches Bundesamt
Stadt Aachen 
Stadt Bonn
Stadt Erftstadt
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Freie und Hansestadt Hamburg
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Stadtteilverein Dransdorf e.V.
 Stadtwerke Bonn
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Start Zeitarbeit NRW GmbH
St. Franziskus-Krankenhaus Eitorf gGmbH
Stiftung Carl Kreuser jr. Altenheim
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge  
St. Marien-Hospital Bonn
Team GmbH
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Telekom Deutschland GmbH
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Theater Bonn
Theodor Fliedner Stiftung
Tigges GmbH & Co. KG
T-Systems International GmbH
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Universitätsklinikum Bonn
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Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
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Vereg G.m.b.H
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