2013/09/10

Beleidigung Kritik Dienstherr Beamter Rechtsanwalt


Kritik des Dienstherrn - Ein häufiger auftretendes Problem im Zusammenhang mit Mobbing-Fällen  


Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beamten eine Mäßigungspflicht bei Äußerungen. Grundsätzlich steht auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung zu, welches auch ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dieses Recht ist Ausfluss des Dienstverhältnisses (VG Trier 3 K 682/07). 

Für den Fall der Notwendigkeit, dienstliche und persönliche Interessen zu wahren, darf der Beamte über das Recht zur allgemeinen Kritik hinaus seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Im Grunde folgt das dem einfachen Grundsatz, dass Äußerungen immer daran gemessen werden, inwieweit ihnen ein konstruktiver Charakter - bei aller Schärfe - zukommt. 

Der Beamte darf seine Meinung zu tatsächlichen Umständen auch ohne Rücksicht auf deren Erweisbarkeit vorbringen, wenn er von ihrer Richtigkeit ausgeht und dafür tatsächliche Anhaltspunkte hat. Macht der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so darf er wegen dieser Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 A 4/04). 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes der Begriff der Diffamierung bzw. "Schmähkritik" nicht weit ausgelegt werden darf. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.

Eigentlich lässt sich das leicht vermeiden, aber mitunter fallen Äußerungen vorschnell. Sollten Sie in einen solchen Konflikt geraten sein, helfen wir ihnen gerne, das Verhältnis zum Dienstherrn wieder zu "reparieren". Schildern Sie uns gerne Ihren Fall, den wir mit Ihnen detailliert erörtern. Rechtsanwaltkanzlei Dr. Palm

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