2013/09/26

Mobbing Bundesarbeitsgericht - Was sind offenkundige Tatsachen?

Immer wieder stellt sich das Problem, welche Fakten ein Gericht seiner Beurteilung zugrundelegen darf. Geht es um offenkundige Tatsachen oder handelt es sich bei einem vermeintlichen Faktum doch bloß ein "Vorurteil"? Das kann für den Ausgang eines Verfahrens sehr wichtig werden. Dabei wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer solchen Einschätzung ein wichtiger Umstand, der in Rechtsmittelverfahren ggf. erfolgreich vorgetragen werden. Das BAG hat seiner Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 dazu dezidiert Stellung genommen: Es ging um die Verletzung des Persönlichkeitsrecht eines Klägers durch handschriftliche  Vermerke des Vorgesetzten auf einem Bericht des Klägers.  Der Kläger hatte die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da es das Vorgericht unterlassen habe, ihm einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis zu erteilen. Das Landesarbeitsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es aufgrund eines eigenen Erfahrungshorizonts davon ausgehe, derartige Bemerkungen in einem Vermerk brächten keine Sonderbehandlung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck und dass es aufgrund seines eigenen Erfahrungshorizonts auch nicht unüblich erscheine, dass sich Vorgesetzte im Rahmen ihrer Vermerke auf Berichten von Untergebenen derart ins Persönliche gehende Bemerkungen erlaubten. Dabei wurde in der Begründung des Rechtsmittels auch moniert, dass der eigene Erfahrungshorizont vom Landesarbeitsgericht weder offen gelegt worden sei  noch dargelegt worden sei. Der Kläger erklärte, dass er im Falle der gebotenen Hinweise durch das Landesarbeitsgericht erläutert hätte, warum die in Rede stehenden Bemerkungen des Arbeitgebers gerade nicht der Üblichkeit entsprächen. Das Landesarbeitsgericht wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich gerade nicht um eine im Arbeitsleben übliche Konfliktsituation gehandelt habe und es hätte das Vorhandensein einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen. Diese schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte in Verbindung mit den festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen das Landesarbeitsgericht zu der Entscheidung gebracht, dass gegenüber dem Kläger tatsächlich Mobbinghandlungen ausgeführt worden seien und das Urteil wäre zu Gunsten des Klägers ausgefallen. 
Bundesarbeitsgericht Erfurt 
 
Das Bundesarbeitsgericht hat im Blick auf diesen Vortrag erläutert:  Neben dem Parteivorbringen darf das Gericht bei seiner Entscheidung auch offenkundige Tatsachen iSv. § 291 ZPO verwerten. Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - feststellbar ist. Offenkundig kann eine Tatsache auch dann sein, wenn der Richter sie aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kennt („gerichtskundige Tatsachen“). Das gilt nach dem BAG allerdings nur dann, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter sich nicht erst durch Vorlegung von Akten erneut informieren müssen. Wichtig ist sodann folgender Hinweis: Solche offenkundigen oder gerichtskundigen Tatsachen sind seitens des Gerichts in die mündliche Verhandlung einzuführen, um den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht zu sichern. Nur solche Tatsachen, Beweisergebnisse und Äußerungen anderer dürfen zugrunde gelegt werden, zu denen die Streitbeteiligten Stellung nehmen konnten. Hier lag der Fehler des  Landesarbeitsgerichts, das seinen „Erfahrungshorizont“ in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt hat und dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich damit auseinanderzusetzen und ihn gegebenenfalls zu widerlegen.
 
Dabei handelt es sich bei dem Umstand, derartige ins Persönliche gehende Bemerkungen auf Sachberichten seien in der Verwaltung des Landeskriminalamts üblich, weder um eine offenkundige noch um eine gerichtskundige Tatsache, unabhängig davon, dass sie in die mündliche Verhandlung hätte eingeführt werden müssen. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch beruhen, da bei korrektem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte. 
 

Das Vorgericht hatte somit  den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der Entscheidung seinen eigenen Erfahrungshorizont zugrunde gelegt hat, ohne diesen zuvor den Verfahrensbeteiligten offen zu legen.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2013/09/25

Stiefkinder - Einbenennung - Namensänderung

Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.


Eine Rückbenennung nach erfolgter Einbenennung gemäß § 1618 BGB  ist nach §§ 1618, 1617c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes grundsätzlich unverwandelbar festgelegt. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung der Ehe gem. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen. Dieses Ergebnis kann über § 3 Abs. 1 NamÄndG regelmäßig nicht verändert werden, wenn der Antragsteller bei Antragstellung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die für das minderjährige Kind ausgeübte und nicht erkennbar gegen sein Wohl ausgerichtete Bestimmung des Familiennamens muss das Kind auch gegen sich gelten lassen. Die Verschlechterung der Beziehungen zum Stiefvater stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des NamÄndG dar. Eine seelische Belastung wäre nur dann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründbar sind. Es reicht nicht, dass das Verhältnis zum Stiefvater durch enttäuschte Erwartungen und Konflikte geprägt gewesen ist. Kinder können nach der Rechtsprechung nicht erwarten, völlig konfliktfrei ins Leben treten. In einem gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern auftretenden Problemen - auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Wenn Sie aber schwerer wiegende Probleme haben, kann eine Namensänderung in Betracht kommen. Schildern Sie uns Ihren Fall (Email) und wir prüfen gerne, ob hier Änderungsmöglichkeiten bestehen. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2013/09/18

Kann man seine eigenen Kinder adoptieren? Readoption - Rechtsanwalt

Kann man seine eigenen leiblichen Kinder adoptieren?  

Eine Meinung geht davon aus, dass das nicht möglich ist, weil die Stellung eines leiblichen Kindes nicht stärker respektive anders werden kann durch eine Adoption, also sie ohnehin ist. Das klingt plausibel. Andererseits gibt es Konstellationen, wo das durchaus nicht so eindeutig ist, wie in dieser Konstellation:

Das Amtsgericht Starnberg hatte im Jahre 1995 die "Readoption" des eigenen Kindes auch dann für zulässig erachtet, wenn das Kind den Status als eheliches Kind seiner leiblichen Eltern aufgrund AdoptG Art 12 § 1 Abs 1 iV mit BGB § 1770 Abs 2 nF nicht verloren hat. Begründet wurde das mit der sittlichen Rechtfertigung:  Die Readoption in der Form der sog. schwachen Volljährigenadoption sein auch dann sittlich gerechtfertigt, wenn sich die Rechtsfolge der Readoption aufgrund des Leerlaufens der statusrechtlichen Wirkungen der Readoption im Ergebnis auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden beschränke, sofern der Wunsch der Beteiligten nach der Führung des ursprünglichen und durch die erste Adoption geänderten Geburtsnamens durch den Anzunehmenden dem emotionalen Bedürfnis entspringt, das wiederhergestellte Eltern-Kind-Verhältnis auch durch eine entsprechende Namensführung nach außen zu manifestieren.

Zuvor hatte das AG Rosenheim bereits im Jahr 2001 entschieden, dass ein Verheirateter im Wege der Rückadoption seine von einem Dritten adoptierten Kinder nach dessen Tod entgegen der Vorschrift des § 1741 II S. 2 BGB ausnahmsweise allein annehmen kann.

In Zweifelsfällen beraten wir Sie gern. Email


2013/09/16

Beamte und Mobbing - Aktuelle Entscheidungen - Rechtsanwalt

Das VG Ansbach hat im Juni 2013 gegen einen Beamten entschieden, der eine Klage wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erhoben hat. Die - wie das Gericht betont! - "zehnseitige(n) Aufstellung" von Ereignissen, auf die sich der Kläger ohne weitere Erläuterung berufe, umfasse eine Vielzahl von Vorfällen in äußerst knapper und für einen Außenstehenden teilweise nur schwer verständlichen Art und Weise.  Das reiche nicht zu erkennen, dass es sich hier um ein systematisches Vorgehen gehandelt hat oder ob stattdessen Konflikte aus einer anderen Sphäre resultieren, die nichts mit der Verletzung der Fürsorgepflicht zu tun habe. Der Vortrag sei nicht substantiiert genug. Das ist eine geradezu klassische Begründung. 

Das VG Regensburg hat im März 2013 zu den Voraussetzungen einer "Mobbing-Klage" Ausführungen gemacht. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage sei es, dass der behauptete Schadensersatzanspruch einschließlich Schmerzensgeld vom Kläger vor Erhebung der Klage gegenüber dem Beklagten im Wege des Antrags geltend gemacht wird. Eine Ankündigung reicht nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Prüfung, ob unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht (Art. 45 BeamtStG) ein Beamter Schmerzensgeldansprüche im Verwaltungsrechtsweg gegen seinen Dienstherrn geltend machen kann.  Ob eine schuldhafte Verletzung des Dienstherrn nach § 618 BGG ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB begründen könne, auch wenn keine unerlaubte Handlung vorliegt, sei streitig.  Soweit Schadensersatzansprüche scheitern, wären auch Schmerzensgeldansprüche nicht begründet.  

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Schicken Sie uns ein Email und wir können auch Ihren Fall prüfen. 


2013/09/12

Trennungsjahr - Härte - Streitigkeiten - Eheleute - Rechtsanwalt

Zu den Voraussetzungen des Trennungsjahrs

Immer wieder werden wir gefragt, ob man denn das Trennungsjahr abwarten müsse, weil sich der Ehegatte unerträglich verhalte und es nicht mehr hinzunehmen sei, noch länger auf eine Scheidung zu warten. 

Vgl. zu einer  typischen Argumentation das LG München (Abbildung unten):
Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist Grundvoraussetzung der Scheidung, dass die Ehe gescheitert ist. Wechselseitige Streitigkeiten stellen keine ausreichenden Gründe für das Eingreifen der Härteklausel zu Gunsten des Antragstellers dar.
Oberlandesgericht München


Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, dass zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, dass die häusliche Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH NJW 1997, 105).

Nach dem gemeinsamen Vortrag der Parteien wurden noch bis Mitte des Jahres 2000 gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller auch die Mittel für die Haushaltsführung zur Verfügung gestellt, weshalb von einem Bestehen der häuslichen Gemeinschaft auszugehen ist. Auch wenn der Antragsteller den ehelichen Willen und die eheliche Empfindung nicht mehr aufrecht zu erhalten vermag und eine deutliche Entfremdung der Ehegatten festzustellen war, muss diese Entfremdung sich jedoch äußerlich durch eine entsprechende Trennungsdauer manifestieren.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt es dabei, dass die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts das Getrenntleben grundsätzlich ausschließt, mögen die ehelichen Gefühle auch noch so erloschen sein. 

Wegen der Vermutungswirkung des Getrenntlebens ist der objektive Zustand als das äußere Erscheinungsbild abgesonderter Lebensbereiche der Eheleute festzustellen.

Mit der ausdrücklichen Aufnahme des besonderen Tatbestands des Getrenntlebens in das Gesetz wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten eine vollkommene tatsächliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt haben. Eine vollkommene Trennung ist aber nur in sehr großen Wohnungen mit mehreren Küchen, Bädern usw., zu realisieren. In solchen Fällen darf vom Erscheinungsbild einer strikten ausnahmslosen Trennung nicht abgewichen werden. 

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Benutzung der nur einmal vorhandenen Räume und Wohnungseinrichtungen, auf die ein Mensch angewiesen ist, beiden Ehegatten möglich sein muss (Flur, Küche, Toilette, Bad, Waschküche, Kellerraum); dort ist ein gelegentliches Aufeinanderzugehen der Eheleute mit der Annahme des Getrenntlebens vereinbar.

Im vorliegenden Fall wohnten die Parteien jedoch in einem äußerst großen Anwesen von über 400 qm Wohnfläche, in dem es eine Vielzahl von Zimmern und auch zwei Bäder gibt, wie der Antragsteller im Termin vom 23.05.2001 vorgetragen hat. Es wäre zwischen den Parteien somit ein getrenntes Wohnen und Schlafen ebenso möglich gewesen wie eine Aufteilung der Bäder. Eine solche Aufteilung des großen Hauses haben die Parteien jedoch nicht, vorgenommen. Dies trägt nicht einmal der Antragsteller vor. Obwohl sich im ersten Stock des Hauses außer dem ehelichen Schlafzimmer noch ein Computerzimmer und das ehemalige Zimmer der Ende 1999 ausgezogenen Tochter Natalie befanden, hatten
 die Parteien bis in den Sommer des Jahres 2000 im gemeinsamen Schlafzimmer genächtigt.

Entscheidend aber ist, dass sie die beiden im ersten Stock des Anwesens befindlichen Bäder nicht aufgeteilt haben und auch bezüglich der anderen Räume keine Nutzungsregelung getroffen haben. Diese Tatsache der Lebensführung im gemeinsamen Haus bringt nach Überzeugung des Senats so viele hauswirtschaftliche und persönliche Berührungen der Ehegatten mit sich, dass nur von der Fortsetzung einer eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft, nicht aber von deren Aufhebung gesprochen werden kann.
Im Hinblick auf diese Gegebenheiten zeigen auch sehr reduzierte Haushaltstätigkeiten an, dass die Eheleute eine tatsächliche Absonderung in allen Lebensbereichen noch nicht konsequent durchgeführt haben, und indizieren gerade das nicht, was das Getrenntleben als Vermutungsbasis leisten soll. Außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räume darf im übrigen auch kein Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden. Dies scheint wegen der Schwierigkeiten der Absprache über die Benutzung hin und wieder in der Praxis schwer zu fallen; die tatsächlichen Probleme dürfen jedoch nicht dazu führen, den Getrenntlebensbegriff aufzuweichen und Rechtsunklarheit zu schaffen. Dies kann im Interesse der inneren Glaubwürdigkeit der Vermutungswirkungen (§ 1566 BGB) nicht gebilligt werden. 

Im vorliegenden Fall ist das Anwesen der Parteien groß genug, dass sie eine tatsächliche Trennung herbeiführen hätten können. Die Bäder hätten aufgeteilt werden können, vorhandene Zimmer hätten zu Wohnbereichen gemacht werden können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich im Haus der Parteien lediglich ein Fernsehapparat befindet, den man gemeinsam benutzen muss.

Nach dem Ergebnis der Parteianhörungen und dem Akteninhalt ist der Senat deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass objektiv gesehen kein Getrenntleben von über einem Jahr vorliegt.

Sinn und Funktion des § 1567 Abs. 1 BGB ist es, dass Ehegatten, die mit- dem Getrenntleben die Scheidung einleiten wollen, damit das Ziel einer vollständigen Trennung ihrer beiderseitigen Lebensbereiche anstreben, selbst wenn sie wirtschaftlich bedrängt sind, was bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht der Fall ist. Außerdem entspricht es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten.

Im vorliegenden Fall lag keine tatsächliche und konsequente Absonderung aller Lebensbereiche vor. Dies hat auch nichts mit den Gemeinsamkeiten zu tun, die die Parteien unter Umständen mit Rücksicht auf den minderjährigen Sohn aufrecht erhalten haben. Grundsätzlich ist aber die Feststellung eines Getrenntlebens ausgeschlossen, wenn mit Rücksicht auf das psychische Empfinden eines Kindes weiterhin regelmäßig gekocht und gegessen wird. Ein solches, vom Antragsteller in Abrede gestelltes gemeinsames Essen ist jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es bereits an der Voraussetzung eines objektiven Trennungszustands fehlt..." (OLG München - 12 UF 820/01 - 04.07.2001). 

Wir sind gerne bereit, Ihren Fall darauf zu untersuchen, ob eine solche Härte vorliegt. Schicken Sie uns ein Email. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm. 


Härtefall - Scheidung sofort?- Scheidung ohne Trennungsjahr?

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. So das Gesetz. Was heißt das konkreter?

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht zur Begründung aus. Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben.  Solche besonderen Umstände lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung  scheinen lassen.

Eine "schwere Härte" im Sinne des BGB § 1361b kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol angenommen werden, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Allerdings werden auch Verhaltensweisen mitunter als Härte angesehen, die uns weniger gravierend erscheinen - wenn etwa das OLG Saarbrücken diese Konstellation bejaht, wenn ein Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt. Man sollte allerdings nicht deshalb, weil es Ärger mit dem Ehegatten gegeben hat, schon glauben, man könne sich "vom einen auf den anderen Tag" scheiden lassen. Härtefallscheidungen sind eher mehr als weniger absolute Ausnahmefälle. "Blitzscheidungen", die manchmal auch bei Prominentenscheidungen zum Thema werden, führen sich daher auch vornehmlich auf den Umstand zurück, dass Eheleute übereinstimmend erklären, seit mehr als einem Jahr getrennt sind. Der Richter überprüft das aber regelmäßig nicht, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Ausführungen falsch sind. Trennungen von Tisch und Bett können schlecht zum Beweisgegenstand werden. Relativ eindeutig sind alleine Ummeldungen, d.h. der Ehepartner zieht aus. 

Schicken Sie uns eine Email, die wir umgehend beantworten werden, und schildern Sie Ihr Problem. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Beamte Scheidung Mitteilungspflichten Dienstherr Rechtsanwalt

Wir vertreten immer wieder Beamte, die anlässlich einer Trennung und späteren Scheidung danach fragen, ob hier besondere Pflichten gegenüber dem Dienstherrn bestehen. 

Denn beamtenrechtlichen Vorschriften nach hat an den Dienstherrn eine Mitteilung zu ergehen, wenn dieser Status sich ändert. Welche Änderungen müssen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung bzw. der jeweiligen Versorgungsstelle angezeigt werden? 


Vorbehaltlich von Modifikationen des Landesrechts müssen Beamte Änderungen in den  persönlichen Verhältnissen, die Einfluss auf die Höhe der Bezüge haben können, anzeigen. Dazu gehören z.B. die Änderung  des Familienstandes wie Eheschließung und Scheidung, regelmäßig auch die dauerhafte Trennung vom Ehegatten, die Geburt eines Kindes oder der Wechsel des Arbeitgebers des Ehegatten. Dauernd getrennt lebend heißt, dass ein Ehegatte oder beide die Absicht haben, die Trennung ständig aufrechtzuerhalten. 

Eine vorübergehend getrennte Haushalts- und Wirtschaftsführung, die sich aus beruflichen Gründen ergeben kann oder auch eine, bis eine gemeinsame Wohnung der Familie gefunden wurde, gilt allerdings auch bei längerer Dauer nicht als ein dauerhaftes Getrenntleben. Verheiratete Beamte gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlages. Auch getrennt lebende Ehegatten haben Anspruch auf diesen Familienzuschlag der Stufe 1, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Bei verspäteter Anzeige wird die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - entsprechend rückwirkend durchgeführt. Das Verhalten des Beamten kann als außerdienstliche Pflichtverletzung gewertet werden, wenn er bei seiner Steuererklärung den Umstand der dauerhaften Trennung wider besseres Wissen verneint. 

Schicken Sie uns eine Email und schildern Sie Ihr Problem. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Scheidung online - Deutsche im Ausland

Scheidung-online
Was heißt eigentlich Scheidung online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu einer einfachen Angelegenheit macht. Es gibt natürlich keine Scheidung online, in der Gerichte, Parteien und Anwälte nur noch per Email kommunizieren. Das mag sich ändern, doch heute ist eine Verhandlung noch vorgesehen. Allerdings kann das im Fall von Scheidungen von Deutschen im Ausland sehr vereinfacht sein, sodass auch nach unserer ständigen Erfahrung nur noch ein Anwalt beim Gericht die Anträge stellt und die Parteien nicht beim Gericht erscheinen. Das Amtsgericht Schöneberg (Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin) ist für solche Fallgruppen eine Sonderzuständigkeit, also soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben. Dieses Gericht ist weiterhin auch für Familien- und Vormundschaftssachen betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse von Kindern -  Sorge- und Umgangsrecht, Vormundschaft -  zuständig, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im Ausland lebt. 

Da die Verfahren wegen der notwendigen Rechtshilfeersuchen ins Ausland länger dauern, sollten Eheleute, die eine einverständliche Scheidung anstreben für die Zustellung einen in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten, der übrigens kein Anwalt sein muss, angeben, dem das Gericht die Schriftsätze und Entscheidungen zustellen kann. 


Da das Gesetz eine persönliche Anhörung der Ehegatten vorschreibt, ist es zur Beschleunigung des Verfahrens auch sinnvoll, wenn die Parteien bereits bei Einleitung des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten. Wenn die Parteien nicht anreisen können, bestehen auch Möglichkeiten ohne die Anwesenheit der Parteien die Scheidung durchzuführen. 

Wenn es zügig gehen soll, füllen Sie einfach unseren Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung aus, senden Sie uns eine Vollmacht und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde bzw. des Familienstammbuchs zu und wir können sofort den Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. 

Selbstverständlich können Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Bei komplexer gelagerten Fällen wird ohnehin eine genaue Abstimmung zwischen Anwalt und Mandant notwendig werden. 

Wir können Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten müssen. Stellen Sie uns per Email kurz Ihren Fall vor, sodass wir beurteilen können, ob hier ein Scheidungsantrag ggf. schon früher gestellt werden kann.  

Wir haben zahlreiche Mandanten aus dem Ausland vertreten und die Fälle sind trotz der räumlichen Tendenzen ebenso gut zu betreiben wie Verfahren, in denen die Mandanten hier leben. 

Schicken Sie uns ein Email und wir melden uns umgehend bei Ihnen. 
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2013/09/10

Beamtenrecht - Wichtige Links - Rechtsanwalt

Wir befassen uns ständig mit Fragen des Beamtenrechts, sodass hier nur Themen erörtert werden, die in unserer täglichen Praxis behandelt werden. Wir stellen hier einige der von erarbeiteten Seiten zum Beamtenrecht vor, diese Seiten werden permanent aktualisiert, sodass sich ein wiederholter Besuch lohnen könnte. Hier einige der Themen:  


Bei konkreten Fragen können Sie uns gerne eine Email schicken. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm. 


Wir sind ein Team von erfahrenen Rechtsanwälten und Reno-Profis. Wir können Ihnen helfen, da wir solche Fälle und Fallkonstellationen vertreten, die wir aus der täglichen Praxis heraus sehr gut kennen. Was Sie hier und auf anderen Seiten lesen, die wir veröffentlichen, sind Einführungen. Lassen Sie sich beraten, wir finden individuelle Lösungen für Sie.
Die Blogs werden nicht in thematischer Reihenfolge verfasst. Nutzen Sie die Suchfunktion oder besuchen Sie unsere Homepage.
 

Beleidigung Kritik Dienstherr Beamter Rechtsanwalt


Kritik des Dienstherrn - Ein häufiger auftretendes Problem im Zusammenhang mit Mobbing-Fällen  


Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem Beamten eine Mäßigungspflicht bei Äußerungen. Grundsätzlich steht auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung zu, welches auch ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dieses Recht ist Ausfluss des Dienstverhältnisses (VG Trier 3 K 682/07). 

Für den Fall der Notwendigkeit, dienstliche und persönliche Interessen zu wahren, darf der Beamte über das Recht zur allgemeinen Kritik hinaus seine Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten und seinem Dienstherrn in Beschwerden und Eingaben mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten. Kritische Wertungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sind im Rahmen der Rechtswahrung des Beamten dann zulässig, wenn diese eine sachliche Grundlage haben und auch für die Gegenseite erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Im Grunde folgt das dem einfachen Grundsatz, dass Äußerungen immer daran gemessen werden, inwieweit ihnen ein konstruktiver Charakter - bei aller Schärfe - zukommt. 

Der Beamte darf seine Meinung zu tatsächlichen Umständen auch ohne Rücksicht auf deren Erweisbarkeit vorbringen, wenn er von ihrer Richtigkeit ausgeht und dafür tatsächliche Anhaltspunkte hat. Macht der Beamte von seinem Recht Gebrauch, jederzeit Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen, so darf er wegen dieser Tatsache weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 A 4/04). 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Interesse der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes der Begriff der Diffamierung bzw. "Schmähkritik" nicht weit ausgelegt werden darf. Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.

Eigentlich lässt sich das leicht vermeiden, aber mitunter fallen Äußerungen vorschnell. Sollten Sie in einen solchen Konflikt geraten sein, helfen wir ihnen gerne, das Verhältnis zum Dienstherrn wieder zu "reparieren". Schildern Sie uns gerne Ihren Fall, den wir mit Ihnen detailliert erörtern. Rechtsanwaltkanzlei Dr. Palm

Versetzung in den Ruhestand - Und dann?

Durch die Versetzung in den Ruhestand wird das aktive Beamtenverhältnis beendet. Statt dessen wird ein besonderes, durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Verhältnis zum letzten Dienstherrn begründet. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Der Ruhestandsbeamte hat etwa Anspruch auf Beihilfe und auf Versorgung in Form eines lebenslänglichen Ruhegehalts. Übrigens haben Beamte  auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. weiterhin dürfen sich auch Ruhestandsbeamte nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten gilt weiterhin Verschwiegenheit für den Beamten (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses dürfen Beamte übrigens keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 

Wenn Sie mehr darüber oder verwandte Problembereiche des Beamtenrechts wissen wollen, kontaktieren Sie uns und stellen ihr Problem dar. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2013/09/09

Spätaussiedler Härten Neuregelung Rechtsanwalt



Häufiger werden wir im Blick auf die Veränderungen im Spätaussiedlerrecht gebeten zu überprüfen, ob noch Familienmitglieder in den vormaligen Bescheid aufgenommen werden können. Was gilt hier?

Im Dezember 2011 ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Kraft getreten. Der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, kann nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. Mit der Neuregelung besteht somit für bereits im Bundesgebiet lebende Spätaussiedler die Möglichkeit, im Herkunftsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge noch in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Voraussetzung für diese Regelung ist aber, dass entweder beim Spätaussiedler oder beim Einzubeziehenden eine Härte (im juristischen Sinne) vorliegt. Allein mit der durch die Ausreise des Spätaussiedlers herbeigeführten Trennung lässt sich diese Härte nicht begründen. Schließlich hat sich auch nicht die Regelung geändert, der Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Rahmen des Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts bzw. durch Teilnahme an einem "Sprachstandstest" an einer deutschen Botschaft belegt.  
Härten Es geht mithin um aktuelle Belastungen. Der Trennungsschmerz gilt nach dem BVA noch nicht als Härte. Die allgemeinen Lebensumstände im Herkunftsland wie medizinische Versorgung, Rentenhöhe, Risiko der Arbeitslosigkeit, Militärdienst werden auch nicht berücksichtigt. Stattdessen geht es um Hilfsbedürftigkeit eine kranke  oder behinderte  Person, die mit ihrem Alltag nicht mehr klar kommt und auf Hilfe von Dritten angewiesen ist. Das wird insbesondere durch eine festgestellte Pflegebedürftigkeit und eine Schwerbehinderung (GdB) belegt. Wer den Bescheid der Pflegekasse hat, sollte ihn dem BVA vorliegen. Bei der Schwerbehinderung muss die zu betreuende Person „hilflos“ sein, d. h. sie benötigt für typische Verrichtungen des Alltags  dauerhaft fremde Hilfe. Auch hier sollte der Bescheid über die Schwerbehinderung vorgelegt werden.

Mitunter wird es notwendig sein, die Härtevoraussetzungen genauer darzulegen und hierfür kann es sinnvoll sein, aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung zu berücksichtigen. Wir beraten Sie gern. Schicken Sie uns ein Email oder vereinbaren Sie telefonisch einen Termin. 

2013/09/06

Auskunftsanspruch Sorgerecht Umgangsrecht Kinder Schule Ferien Krankheiten



Häufig befassen wir uns mit Situationen getrennter oder geschiedener Eheleute bzw. Ex-Eheleute, deren Kommunikation über Fragen der Kindesbetreuung eingeschränkt oder gar nicht mehr vorhanden ist. Welche Auskunft über das Befinden der Kinder kann ich verlangen?

Jeder Elternteil kann gemäß § 1686 BGB vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Anspruch auf Auskunft gemäß § 1686 BGB soll dem umgangsberechtigten Elternteil einen Ausgleich für die Beschränkung oder den Ausschluss seines Umgangsrechts gewähren. Der Streit über den Umfang der Auskunftspflicht ist eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG. Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn für den betroffenen Elternteil eine andere Möglichkeit, sich über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder zu informieren, nicht besteht, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG dar. Das Auskunftsrecht gem. § 1686 BGB darf andererseits nicht missbräuchlich ausgeübt werden, z.B. wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann. Dabei ist auch die Ablehnung von Kontakten zu den Kindern durch den auskunftsberechtigten Elternteil zu berücksichtigen, die von Gerichten als widersprüchliches Verhalten gedeutet werden kann.   

Zentral ist jedoch die Funktion des Auskunftsrechtes des § 1686 BGB als "Ersatzrecht" für den Umgang. Ein berechtigtes Interesse gemäß § 1686 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Elternteil keine anderweitige Möglichkeit besitzt, sich über den Auskunftsgegenstand auf andere Art zu unterrichten (BayObLG 1996). Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu, an die Stelle eines ganz oder teilweise eingeschränkten Umgangsrechtes zu treten und es so dem nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können (OLG Köln  2005, Brandenburgisches OLG 2000, BayObLG 1993). Voraussetzung ist also, dass der persönliche Umgang mit dem Kind nicht genügt, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Wer ständig Kontakt zu den Kindern hat und nicht hier auf Abwehr stößt, wird nur begrenzt solche Informationen verlangen können, die aufgrund solchen Umgangs vorliegen (können). Zu verneinen ist das berechtigte Interesse jedenfalls dann, wenn sich der an sich berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen kann und sich daher sein an den betreuenden Elternteil gerichtetes Auskunftsersuchen mehr oder weniger als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. auch BayObLG  1996). Andererseits hat ein Vater, dessen 15jährige Tochter den Kontakt mit ihm verweigert, nach der Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran, Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes von der Mutter zu erhalten und kann von dieser die Vorlage von Zeugniskopien verlangen. Dabei käme es nicht einmal auf den entgegenstehenden Willen des Kindes an, sondern nur darauf, ob das Auskunftsverlangen dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm 2003).

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht verpflichtet, den anderen Elternteil laufend über sämtliche schulischen Leistungen des Kindes zu informieren. Insbesondere muss er nicht über alle Klassenarbeiten und sonstigen Benotungen während des laufenden Schuljahrs regelmäßig, d.h. monatlich Auskunft erteilen. Bei laufenden Umgangskontakten mit dem Kind ist dem Interesse des Elternteils, an der schulischen Entwicklung des Kindes teilzuhaben, über das Gespräch mit dem Kind hinaus schon dadurch genügt, dass er nach Ablauf des Schuljahrs jeweils die Schulzeugnisse vorgelegt bekommt (OLG Hamm 2000). Das ist zwar keine unumstößliche Dogmatik, macht aber die Tendenz der Rechtsprechung klar. Insofern ist also bei Klagen auf Auskunft genau darauf zu achten, dass der Inhalt des Auskunftsanspruchs nicht zu weit geht. Denn einerseits können die Kinder selbst Auskunft geben, wenn das Verhältnis zum nicht betreuenden Elternteil nicht gestört ist. Andererseits ist auch die Schule üblicherweise bereit, beiden Sorgeberechtigten Auskunft zu geben. Kritisch wäre der Fall, wenn die Schule - beispielsweise aus dem Gesichtspunkts des Arbeitsaufwands her - nicht bereit wäre, beide Elternteile zu informieren. Fazit: Eine Pflicht des Betreuenden, sämtliche Informationen weiterzuleiten, wird man eher nicht erfolgreich einfordern.  

Auf die Ursachen einer nicht ausreichenden Information kommt es allerdings regelmäßig nicht an, sodass beispielsweise auch dann, wenn der Umgang auf die Ferienzeiten beschränkt ist oder bei berufsbedingten längeren Aufenthalten des Umgangsberechtigten oder gar bei gerichtlicherseits eingeschränktem Umgangsrecht nur selten stattfindet, ein Auskunftsrecht besteht (OLG Brandenburg 2000). Letztlich erkennt man an dieser Auffassung, dass die Rechtsprechung sehr stark auf faktische Informationsmöglichkeiten abstellt. Gibt es plausible Hindernisse, sich anderweitig über die Situation der Kinder zu informieren, wird man ein Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil begründen können.

Wie ausführlich die Auskunft sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedoch dient das Auskunftsrecht nicht dazu, dass ein Tagebuch über die Lebensführung des Kindes verlangt werden kann (OLG Koblenz  2002). Einen 14-tägigen Bericht kann man eher nicht verlangen. Im Übrigen dient das Auskunftsrecht der allgemeinen Information darüber, wie sich der Lebensweg des Kindes gestaltet bzw. gestaltet hat. Dem genügt - unbeschadet der obigen Hinweise - regelmäßige eine quartalsmäßige Information. Das gilt für Inhalte der Auskunftserteilung wie Gesundheitszustand, schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und Veranstaltungen, Religion und Sparvermögen und andere Umstände, die jedenfalls im Normalfall eher beständig, d. h. regelmäßig nicht einer schnellen Veränderung unterworfen sind. Sollte tatsächlich auf Grund besonderer Vorkommnisse aber eine besondere Entwicklung eintreten, z. B. sich der Gesundheitszustand eines Kindes verschlechtern, ist die/der Betreuende schon im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes zu einer entsprechenden Information des verpflichtet.

Für die Häufigkeit der Auskunftserteilung ist auch zu beachten, inwieweit für den Auskunftspflichtigen als den hauptsächlich Betreuenden die Erteilung der Auskünfte zumutbar ist. Solange die persönlichen Verhältnisse zwischen den Eltern in erheblichem Maß gespannt sind, kann sich der zu erstattende Bericht nach der Rechtsprechung auf das Mindestmaß beschränken, das erforderlich ist, um dem auskunftsberechtigten Elternteil einen überschlägigen Eindruck über die derzeitige Situation seines Kindes und die wesentlichen Umstände des Berichtszeitraumes zu geben (BayOblG 1996). Auch diesen Anforderungen genügt angesichts belasteter Verhältnisse der Elternteile eine dreimonatige Informationspflicht.

Zusammenfassend wäre ein solches Verfahren nur sinnvoll, wenn das Auskunftsrecht im konkreten Fall in gravierender Weise gestört ist. Wir prüfen Ihren Fall gerne genauer. Zu berücksichtigen ist, dass die Information über die Betreuungssituation der Kinder oft auch Einfluss auf weitere Fragestellungen in familienrechtlichen Verfahren hat. 

Wir haben viel Erfahrung in der Auseinandersetzung über das Sorge- und Umgangsrecht. Das ist vor allem deshalb eine sensible Materie, weil die Kinder nicht in diese Auseinandersetzungen in konflikthafter Weise einbezogen werden dürfen und die Verhandlungen mit der Gegenseite Fingerspitzengefühl voraussetzen, um nicht neues Streitpotential zu schaffen, dass vernünftige Regelungen noch schwerer macht. 

Schildern Sie uns Ihren Fall, gerne per Email

Filesharing Neue Entwicklungen Abmahnung Deckelung

Mit der Neuregelung des § 97a Abs 2 UrhG sollen Abmahnungen "billiger" werden. Im neuen Gesetz geht es um Handlungen , die nicht im gewerblichen Ausmaß betrieben während, während bisher die sog. Deckelung allein außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingriff. Ob das auf die Rechtsprechung einen großen Eindruck macht, bleibt abzuwarten. Die bisherige Regelung sollte auch bereits zu einer Entschärfung der Problematik beitragen, die betroffene Privathaushalte nicht unerheblich belastete. Immerhin hat das Amtsgericht Hamburg am 24.07.2013 bereits im Vorgriff auf die genannte neue Regelung einen eher geringen Gegenstandswert von 1.000 € angenommen. 

Insofern ist Bewegung in dieser rechtlichen Problematik. Es sieht so aus, als würden Abmahnungen "günstiger". Wenn Sie Fragen haben zu Ihrem Fall, kontaktieren Sie uns einfach unter der Email unserer Kanzlei. 

Schwangerschaft Frage Arbeitgeber Entschädigung Schadensersatz


Wie "gefährlich" ist die Frage nach der Schwangerschaft?
Die Parteien eines Anstellungsvertrags stritten über Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, die die Klägerin geltend machte, weil sie sich wegen ihres Geschlechts durch die Beklagte benachteiligt sah. Auf den Wunsch der Klägerin nach einer Erhöhung ihrer Arbeitszeit erhielt sie eine Mail von der Beklagten: "Ich will ganz offen sein. Für eine Frau in Ihrem Alter ist es "normal" schwanger zu werden und Kinder zu bekommen. Wir von M. freuen uns über jeden neuen Erdenbürger - müssen jedoch Rücksicht auf unternehmerische Belange nehmen ... Bitte teilen Sie mir mit, welche Pläne Sie haben: Ist eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt - oder können Sie das für nächstes Jahr ausschließen?" Im weiteren Verlauf kündigte man der Klägerin. 
Das ArbG Düsseldorf entschied am 12.03.2013  - 11 Ca 7393/11: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.833,78 EUR gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Danach sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach Maßgabe des AGG unzulässig in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt- und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg. Nach Auffassung der Kammer schließe § 2 Abs. 4 AGG jedenfalls im Falle der Benachteiligung wegen des Geschlechts die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht aus. Die Beklagte habe gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 1. Hs. AGG verstoßen. Die Beklagte habe die Klägerin zum einen durch die Ablehnung ihres Wunsches nach Erhöhung ihrer Arbeitszeit und zum anderen durch Ausspruch der Kündigung unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt.  

Es bestünden auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine hypothetische männliche Person in der Situation der Klägerin günstiger behandelt worden wäre. Die Möglichkeit einer Schwangerschaft stelle dabei ein Merkmal dar, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Geschlecht der Klägerin steht. Die mehrfache Verknüpfung dieser Möglichkeit mit der Personalplanung des Unternehmens und der Ablehnung des Wunsches der Klägerin nach einer Arbeitszeiterhöhung legten daher konkret nahe, dass eine hypothetische männliche Person in der Situation der Klägerin mangels Möglichkeit einer Schwangerschaft eine günstigere Behandlung erfahren hätte.  

Weiterhin habe die Klägerin auch durch die Kündigung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat. Denn ihr sei gegenüber als einziger Mitarbeiterin der Beklagten am Standort Düsseldorf eine Kündigung ausgesprochen worden. Hinsichtlich der Kausalität zwischen Nachteil und dem verpönten Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auch auf die Darlegungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" wird deutlich, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen. Danach ist zwar nicht zwingend der Schluss auf die Kausalität zugelassen, aber die Annahme gerechtfertigt, dass die Kausalität gegeben ist. Solche Vermutungstatsachen können beispielsweise in Äußerungen bzw. Fragen des Arbeitgebers, in Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die der Förderung eines bestimmten Personenkreises dienen, in sonstigen Verfahrenshandlungen, wie einer Stellenausschreibung unter Verstoß gegen § 11 AGG, im Einzelfall auch in statistischen Daten begründet sein. Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen dargelegt, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Richter eine Gesamtschau dahin gehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen.

Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals i.S.d. § 1 AGG (wie in diesem Fall: des Geschlechts) vermuten lassen, trage die Beklagte nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorgelegen hat. Sie müsse das Gericht davon überzeugen, dass die Benachteiligung der Klägerin nicht (auch) auf deren Geschlecht beruht hat. Damit müsse sie Fakten vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Geschlecht, die zu der weniger günstigen Behandlung der Klägerin geführt haben und in ihrem Motivbündel deren Geschlecht keine Rolle gespielt habe.  
§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räume dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.  

Zu diesen zählen etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben, und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG-Rechtsprechung). Bei der Festlegung der Entschädigungshöhe im Zusammenhang mit Nichteinstellungen oder Entlassungen kann dabei das Bruttomonatsentgelt ein geeigneter Maßstab sein. Mit Rücksicht auf den Sanktionszweck von § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG war aufgrund der Art und Schwere der vorliegenden Benachteiligung ein erheblicher und für die Beklagte fühlbarer Entschädigungsbetrag in Höhe des dreifachen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der Klägerin nach Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 40 Stunden in Höhe von 2.381,50 EUR.
Die Fälle, die dem Rechtsanwalt vorliegen, sind nicht immer so offen diskriminierend, aber das Thema ist in Arbeitsverhältnissen oft genug mindestens unterschwellig relevant. Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns - Email 

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