2013/05/20

Dienstunfähigkeit von Beamten - Erfahrungen - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Allgemeines - Erfahrungen Die Frage nach der Dienstunfähigkeit des Beamten kann sehr komplexe Fragestellungen aufwerfen, die vor allem dadurch geprägt sind, dass die Auffassungen darüber, ob der Dienst noch möglich ist, sehr stark auseinander gehen. Insofern gibt es regelmäßig zwei Konstellationen: Der Beamte respektive die Beamtin fühlen sich in der Lage, den Dienst weiter auszuüben. Der Dienstherr gewinnt einen anderen Eindruck. Die umgekehrte Konstellation tritt auch. Der Beamte ist nach seiner persönlichen Einschätzung nicht mehr in der Lage, den Dienst auszuüben, während der Dienstherr die Dienstfähigkeit weiter für gegeben hält.

Wir haben beide Fallvarianten behandelt. Regelmäßig entscheidet selbstverständlich die ärztliche Expertise. Allerdings gibt es jenseits der Frage, ob der Beamte weiterhin dienstfähig ist, oft den "Verfahrenseffekt", dass langwierige Auseinandersetzungen gesundheitliche Zustände verschlechtern oder aber im Fall von Freistellungen eine Art von "innerer Emigration" stattfindet. Denn während der Verfahren und damit verbundener Freistellungen bzw. Krankschreibungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Betroffene anders orientiert. Solche psychologischen Mechanismen sind oft ebenso wichtig wie juristische Fragestellen. Gegenüber der Ungewissheit und Neuorientierung hilft es mitunter Verfahren effizient zu gestalten. Insofern ist es wichtig, dass nicht Verfahren ausgelöst werden, die schließlich dazu führen, dass man sich eine Rückkehr in ein aktives Dienstverhältnis nicht mehr vorstellen kann.
Dabei ist ein nicht geringes Problem, wenn subjektive Zustände wie Depressionen oder burnout unzulänglich dokumentiert sind und es dem Dienstherrn bzw. dem beauftragten Amtsarzt nicht plausibel erscheinen will. Eine sehr typische Konstellation dieser Art war vor einiger Zeit am 25.01.2013 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München zu entscheiden. Die privatärztliche Beurteilung nannte als Diagnose „Depression“. Die Klägerin an leide „Konzentrationsstörungen“ und ihre „emotionale Belastbarkeit“ seien eingeschränkt, das seien laut Klägerin typische Symptome einer Depression. In der knappen ärztlichen Beurteilung werde die Prognose und die zugrunde liegende Diagnose „Depression“ nicht weiter erläutert. Einzelheiten der Befunderhebung und der Entscheidungsgrundlagen werden nicht wiedergegeben. Vor allem aber enthielten die gutachterlichen Stellungnahmen an den Dienstherrn keinerlei Hinweise auf die Schwere der Depression und das Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigungen. Die Erkrankung lasse sich insbesondere nicht einer der Kategorien zuordnen, wie sie für diese affektive Störung etwa in der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten unterschieden werden. Die bloße Angabe der Diagnose und von zwei Kardinalsymptomen ohne jede Aussage zu ihrer Ausprägung und Schwere lasse aber eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin von vornherein nicht zu. Denn eine Depression müsse keineswegs zwingend zur dauerhaften Dienstunfähigkeit führen. Wegen dieser Unklarheiten fehle es an einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG erforderliche Prognose. Hier wird bereits klar, dass oft diese Verfahren darunter leiden, dass aussageschwache Privatgutachten weder Amtsärzte überzeugen, die naturgemäß bei solchen Krankheiten geringere Beobachtungszeiträume haben, noch damit den Dienstherrn. Deswegen sollte es jedem Beamten angelegen sein, gerade hier in eigener Inititative bei Krankheiten dieses Typus aussagekräftige Privatgutachten bereitzuhalten. 


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Darf man eigentlich während der Dienstunfähigkeit arbeiten?Die Pflicht des Beamten, im Falle einer Erkrankung, sich gesund zu erhalten, kann durch eine  Nebentätigkeit verletzt werden, falls diese eine Genesung beeinträchtigt, konstatierte das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2010. Die Gesunderhaltungspflicht kann somit erfordern, Nebentätigkeiten während der Zeit einer ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit mit Rücksicht auf den Gesundungsprozeß zu unterlassen. Dabei ist jedoch Ausgangspunkt, dass die Ausübung einer ordnungsgemäß genehmigten Nebentätigkeit während einer ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit für sich genommen noch keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

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Die Dienstunfähigkeit ist im Übrigen ein "Rechtsinstitut", das oft im Fall von Spannungen, ggf. Mobbing und anderen Schwierigkeiten herangezogen wird, um Lösungen zu finden, die notwendig erscheinen, weil es im Bereich des Beamtenrechts keine Kündigung gibt. Wenn also das Dienstverhältnis äußerst gespannt ist, gibt es oft von Seiten des Dienstherrn oder des Beamten eine "Flucht in die Dienstunfähigkeit", weil keine anderen "Beendigungsgründe" zur Verfügung stehen. Diese Vorgehensweise ist mitunter zweifelhaft und kann dann zu verwaltungsgerichtlichen Überprüfungen führen. 

Rechtsanwalt Dr. Palm  

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