Das Gesetz spricht von einem Eltern-Kind-Verhältnis im Fall von Volljährigenadoptionen. Doch was heißt das im Blick auf Vermögen, Erbrecht und Unterhalt?
Welche Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den Annehmenden
zu?
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Unterhaltsverpflichtete für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bei der
Geltendmachung von Mindestunterhalt die vollständige Darlegungs- und Beweislast
trägt. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene
Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine
Erwerbsfähigkeit bestimmt.
Ist eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht
ausgeschlossen, wenn der Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung
absolviert hat?
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf
Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und
Leistungsfähigkeit entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im
Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der
Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen
Zielstrebigkeit in angemessener und im üblichen Zeitrahmen durchführt und
beendet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf
einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, dem unterhaltsberechtigten
Kind zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner
Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen
Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite
Ausbildung (So BGH, FamRZ 2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine
Aneinanderreihung zweier Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es
sei denn, es handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier
entscheidet oft das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen
sind also regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter
besitzen.
Muss man auch für die Kinder des angenommenen Kindes
Unterhalt leisten?
Das folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur
restriktiv gewährt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen
vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen
grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner
Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe
dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen
Beurteilung des Einzelfalls. Den in den diversen Unterhaltstabellen angesetzten
Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem
minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, liegen
selbstverständlich andere Lebensverhältnisse zugrunde als im Verhältnis von
Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern
auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet zu sein, bis diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen
haben und wirtschaftlich selbständig sind.
Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge
entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren
Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig
haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen, weil die
Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der
Bundesgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der angemessene
Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen
gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag
gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das
Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist. Wie der Senat zum
Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige eine spürbare
und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus
jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den
Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt.
Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen
Eltern mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien
insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch
dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil
seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich
verbleibt. Diese Erwägungen gelten auch für
das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Großeltern und Enkeln. Auch
insofern gilt, dass eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn
der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter
befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem
Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte
oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung
ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern
aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet.
Hier besteht also ein Vorrangverhältnis: Den Enkeln des
Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener
Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang
vor. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht,
sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen
Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.
Muss das angenommene volljährige Kind noch für die
leiblichen Eltern Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie
strapaziert war?
Das ist keine leicht zu beantwortende Frage, weil die
Leistungen der bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum Kind
genau zu betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand der
Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer
schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der
Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg,
wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das
Gesetz.
Was heißt das konkret?
§ 1611 BGB ist eine sehr eng
auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand, dass z. B. eine
unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige
Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr
abgebrochen hat, begründet zum Beispiel noch nicht den Vorwurf der
vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB.
Solches Fehlverhalten eines Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und
gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen
Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des
Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Also es
müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der Leistungsfähigkeit
von Angenommener, sich gegenüber jeglicher Unterhaltsforderung
freizuzeichnen.
Würde im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Adoption in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall
denkbar, wo man nun auch alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“
Eltern begleichen müsste?
Mit der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen
Inanspruchnahme des Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene
Ansprüche treffen den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine
„Universalsukzession“ wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein
Rechtsnachfolger sämtliche Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.
Kann man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes
entstehen?
Die Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die
einzigen gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit
in ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es besteht
aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines Erb- oder
Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit dieses Rechts.
Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption ist durch das
Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten abzuwägen mit
den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden. Die
hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen
die Adoption eines Erwachsenen allerdings nur ausnahmsweise zuzulassen und
gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der
Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen
darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder
des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB.
Ohnehin ist man als Vermögensinhaber in seinen
wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück
übertragen mit der Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung
gänzlich außer Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch
Folgeprobleme.
Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine
Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des
Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der
verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom
Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres
vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem
Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der
Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung
unberücksichtigt.
Denkbar wäre auch folgende Variante: Überträgt der Erblasser
das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück an den späteren Erben, behält
er sich aber dort ein lebenslängliches Wohnrecht vor und trifft er weiter
Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des
Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber nicht mal eine Leistung in diesem
vorbenannten Sinne. Die Verfügung über einen Gegenstand stellt nur dann eine
Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand
auch wirklich an den Beschenkten verliert.
Von dem fiktiven Nachlass, aus dem
der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche
Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu
tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber
eine gewisse Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die Pflichtteilsberechtigte
benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von
§ 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des
verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren
muss, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen kommt im Fall einer Erwachsenenadoption auch ein
Erbverzicht in Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können
nach dem Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen,
wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein
Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt
werden.
Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber dem Erbverzicht im
Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die Eltern-Kind-Beziehung
relativiere und der Erwachsenenadoption zuwiderlaufe. Der vertragliche
Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme lässt
jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht den Schluss darauf zu, dass
die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht beabsichtigt ist. In
diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass der Erbverzicht in der
notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der
Annehmenden erklärt wird, also Gründen entspricht, die das Gesetz durchaus
sieht.
Kann man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts-
und erbrechtliche Wirkungen auszuschließen?
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein
annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen nur gemeinschaftlich annehmen. Ein
Ehegatte kann wiederum ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741
Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741 Abs. 2 schließt die Adoption durch einen
Ehegatten alleine selbst dann aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme
zustimmt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption
handelt und die Ehegatten bereits seit vielen Jahren getrennt leben.
Können leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer
Erwachsenenadoption kommt?
Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die
leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit Ihren Interessen an der
Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die Regelungen des 1769 BGB. Danach
sind die materiellen und immateriellen Interessen der Kinder dem Wert und der
Bedeutung der Adoption für die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und
abzuwägen. Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig
das familienbezogene Motiv nicht, wenn das ausreichend dargestellt werden kann.
So wurde – in einem Ausnahmefall - eine Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das
einzige leibliche Kind des Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das
Adoptivkind sich seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen
solchen Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist.
Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.
Welche finanziellen Belastungen können
auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein allein Annehmender später
heiratet?
Die Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind
des neuen Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die
Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist
unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes auswirken
kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil einen
Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die Einkommenssituation der Familie kann
sich durch die Heirat positiv wie negativ verändern. Insofern kommt es zunächst
darauf an, ob die Ehefrau Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den
Unterhaltspflichtigen darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben
umgekehrt, dass er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine
neu hinzutretende Unterhaltsverpflichtung.
Grundsätzlich besteht gemäß § 1360
BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“
sind ausreichende finanzielle Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei
umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen
der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und
die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.
So gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein
einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des
Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen
Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten
Elternteils kann das unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch Informationen
über das Einkommen des neuen Ehegatten verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII
ZR 124/08).
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader
Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen
Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs
oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte
soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die
jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine
Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu
können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist
der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des
Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die
unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende
Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus
selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen,
Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben.
Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt
die seinen Eigenbedarf decken.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur
über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf
Verlangen des potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte
seines Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am
Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen zu
leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des § 1605
Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung
allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente
für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der
Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag
entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion
leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb
die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. Wenn und soweit die Kenntnis der
Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine
Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte
akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden.
Der Ehegatte steht zwar außerhalb des
Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch
genommen werden kann. Er ist aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits
Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine
Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen
akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von
Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende
Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste.
Wenn Sie Fragen in Ihrem Fall haben, wenden Sie sich an uns. Wir haben sehr viele Fälle dieser Art erfolgreich behandelt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm