2013/11/06

Beschäftigungsverbot Attest Arzt Schwangerschaft

Wie solidarisch ist Justitia mit den Geschlechtsgenossinnen? 

1. Für ein Beschäftigungsverbot sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, dass die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Unerheblich ist die Ursache der Gefährdung. Die Arbeitstätigkeit der Schwangeren oder ihr räumlicher Arbeitsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Ein Beschäftigungsverbot ist auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen unabhängig von einer Schwangerschaft keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall auf Grund der individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung können auch psychische Belastungen ein Beschäftigungsverbot begründen. Der Vortrag einer Arbeitnehmerin, sie habe unter "Mobbing" gelitten, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft.

2. Die Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast zur Suspendierung der Arbeitspflicht und zur Begründung eines Anspruchs aus § 11 Abs. 1 MuSchG zunächst durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). 

3. Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert. Kommt die Schwangere der Aufforderung des Arbeitgebers den Grund des Beschäftigungsverbots durch eine ärztliche Bescheinigung näher darzulegen nicht nach, so ist der Beweiswert der Beschäftigungsverbots erschüttert, so dass grundsätzliche eine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht. In diesem Fall führt die Nichterbringung der Arbeitsleistung zum Wegfall des Lohnanspruchs. Weitere Folgen, wie Abmahnung oder ausnahmsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund, drohen außerdem.  

Wenn zwei Ärzte das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG bestätigen, kommt dem im Hinblick auf die Gefährdungslage "hoher Beweiswert" zu (Ständige Rechtsprechung  BAG). Das gilt erst Recht, wenn ein  zweiter Arzt das Verbot gerade auf Verlangen des Arbeitgebers bestätigt hat. Soweit dieser Beweiswert vom Arbeitgeber durch gegenläufige Anhaltspunkte "erschüttert" werden kann, ergibt sich ein solcher "Erschütterungswert" (Begriff der Rechtsprechung) nicht schon daraus, dass der Arbeitgeber vor der Erteilung des Beschäftigungsverbots bei der betreffenden Arbeitnehmern keine schwangerschaftsbedingten Beschwerden habe erkennen können. Selbstverständlich ebenso wenig ergibt sich ein Indiz daraus, dass die betreffende Frau zuvor bereits mehrere Schwangerschaften ohne erkennbare Komplikationen absolviert hat.

Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen weiter. Rechtsanwalt Dr. Palm

2013/10/22

Versetzung Umsetzung Arbeitsplatz Weisung

Bei der Ausübung des Direktionsrechts muss billiges Ermessen gewahrt werden. Eine vertraglich zulässige Umsetzung erweist sich dann als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn sich die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß als Reflex einer rechtlichen erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahme zielgerichtet als Mittel der Zermürbung und Diskriminierung des Arbeitnehmers eingesetzt wird, um diesen etwa selbst zur Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu bewegen, vgl. LAG Schleswig-Holstein (5 Sa 409 c/01) vom 12.02.2002. 

Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages, also eine stillschweigende Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hin zu einem einseitig nicht mehr veränderbaren Vertragsinhalt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht ausgeschlossen. 

Eine Konkretisierung tritt aber nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in der selben Weise eingesetzt wurde. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehrbesondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit ohne Änderung so wie bisher zu erbringen, hier also nur noch als Saalchef tätig zu werden. ArbG Leipzig (10 Ca 8698/98) 24.03.1999
Direktionsbefugnis - Ermessensmissbrauch des ArbeitgebersSpricht der Betriebsarzt des eigenen medizinischen Dienstes des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmerin eine zeitlich befristete Einsatzbeschränkung aus (im Fall des Landesarbeitsgerichts Köln vom August 2013 ging es um den Einsatz einer Flugbegleiterin für 6 Monate nur auf Langstreckenflügen), so verhält sich der Arbeitgeber ermessensmissbräuchlich, wenn er sich hieran nicht hält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einschränkung seines Direktionsrechts aus triftigen sachlichen Gründen unzumutbar ist oder der Arbeitgeber triftige sachliche Indizien anführen kann, die das Votum des Betriebsarztes ungerechtfertigt erscheinen lassen. 
Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Beschäftigung auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz und zu den bisherigen Arbeitszeiten kann sich aus dem Betreuungsbedarf eines Kleinkindes ergeben, vgl. ArbG Hamburg (9 Ga 12/03) 19.08.2003.
Direktionsbefugnis - LAG Rheinland-Pfalz/Az.: 10 Sa 513/03

Ein Arbeitgeber darf nach LAG Rheinland-Pfalz die wöchentliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters und dessen Lohn nicht eigenmächtig reduzieren. In diesem Fall ist der so genannte Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betroffen. Das darf der Arbeitgeber nicht eigenmächtig regeln, sondern hier wären einvernehmliche Regelungen notwendig.

Ein Mitarbeiter hatte sich dagegen gewandt, dass der Arbeitgeber seine Arbeitszeit einseitig von 40 auf 35 Stunden verringert. Zugleich gab es eine Gehaltskürzung um ca. 10 Prozent.  Der Arbeitgeber verwies auf die betriebliche Situation. Der Arbeitgeber müsse in jedem Fall die Notwendigkeit der Arbeitszeitverringerung plausibel darlegen. Daran fehlte es in dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte. 
smmark6.gif (1525 Byte)Direktionsbefugnis des Arbeitgebers heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers nach Art, Zeit und Ort bestimmen kann. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, also etwa grundsätzlich einseitig bestimmen, ob der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst oder Mehrarbeit leisten soll. Dabei kann er nach § 315 BGB analog aber nur Anweisungen erteilen, die der Billigkeit entsprechen. Anderenfalls können solchen Weisungen arbeitsgerichtlich überprüft werden. Dazu das BAG (Urteil v. 23.6.1993 - 5 AZR 337/92): 
"Auch dann, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern, muss seine Maßnahme billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs. 3 BGB). Dazu gehört, dass alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind". 
Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Betroffene etwa nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen (BAG 4 AZR 174/01). Eine Umsetzung entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB , wenn die neue Tätigkeit tariflich gleichwertig ist, schutzwürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht berührt werden und nach dem Vortrag des Arbeitgebers Willkür ausgeschlossen ist. Unter diesen Voraussetzungen reicht auch streitiger Vortrag für die Feststellung des billigen Ermessens aus, hat etwa das LAG Niedersachsen 1994 entschieden. 

Typische Argumentation: Allein daraus, dass der Arbeitgeber eine bis dato geltende Regelung jahrelang unverändert gelassen hatte, kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der AG werde diese Regelung auch künftig unverändert beibehalten und auf die Ausübung ihres Direktionsrechts verzichten. Dazu bedarf es weiterer Umstände

Weisungen und Arbeitszeit
Die Lage der Arbeitszeit im Betrieb kann aus unterschiedlichen Gründen einem Wechsel unterliegen. Wirtschaftliche und technische Gründe können eine Änderung der Lage der Arbeitszeit ebenso erforderlich machen, wie Wünsche der Arbeitnehmer nach einem anderen Arbeitsbeginn oder Arbeitsende. Wenn ein Arbeitnehmer also Stetigkeit der Arbeitszeiten wünscht, ist es ratsam, das im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Etwa der Umstand, dass die bei Abschluss des Arbeitsvertrages geltende und vereinbarte betriebliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von sieben Jahre hin beibehalten worden ist und der Mitarbeiter nur zu dieser Arbeitszeit gearbeitet haben, führt nicht dazu, dass gerade diese Arbeitszeit als individuell vereinbarte Arbeitszeit Inhalt der Arbeitsverträge des Mitarbeiters geworden ist.Im Fall des BAG  vom 23.6.1992 - 1 AZR 57/92 wird der Tatsache, dass der An behauptete, dem AG seien die familiären Umstände bekannt gewesen, keine Bedeutung beigemessen (Vgl. aber Berücksichtigung des Umstands, Kind in den Kindergarten zu bringen in der Entscheidung des LAG Nürnberg vom 08.03.1999 - 6 Sa 259/97). Vielmehr ist nur die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer des Betriebes und damit die betriebsübliche Arbeitszeit über lange Zeit unverändert geblieben. Der AN konnte daraus nicht ableiten, der AG werde ihn mit Rücksicht auf die familiären Umstände künftig zu keiner anderen Arbeitszeit beschäftigen. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern, geht die Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen allerdings nicht so weit, dass die für betriebsbedingte Kündigungen geltenden Grundsätze zur sozialen Auswahl beachtet werden müssen.

Stichwort: Betriebliche Übung nach BAG Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine betriebliche Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Für das Entstehen eines solchen Anspruchs kommt es auf den Verpflichtungswillen des Arbeitgebers entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Maßgeblich ist, ob die Arbeitnehmer aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie aller Begleitumstände auf einen entsprechenden Bindungswillen schließen dürfen und das entsprechende Vertragsangebot stillschweigend annehmen konnten. Eine betriebliche Übung erfordert danach eine bestimmte Verhaltensweise des Arbeitgebers, die den Schluss darauf erlaubt, dass er sich vertraglich auf Dauer entsprechend binden will.
Ein nasser Arbeitsplatz
Im übrigen kann eine Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz Inhalt des Arbeitsvertrags sein und im Fall von rechtlichen Auseinandersetzungen heranzuziehen sein. Je weit reichender die vertraglich vereinbarte Stellenbeschreibung formuliert ist und insbesondere im Blick auf die Regelung von Eventualfällen, desto weit reichender kann die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sein.
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Einschränkungen des Weisungsrechts können sich aus Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzlichen Regelungen ergeben. Die Weisungen müssen sich also an den Arbeitsvertrag halten. Das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen, kann auch dann eingeschränkt sein, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich keine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitnehmers enthält. Wird nach dem Arbeitsvertrag eine andere Arbeit geschuldet, reicht das Weisungsrecht nicht aus, eine solche Zuweisung zu rechtfertigen. Das wäre nur im Rahmen eines  Abänderungsvertrages oder einer Änderungskündigung möglich. Weiterhin muss der Arbeitgeber etwa nach § 106 S. 3 GewO bei der Ausübung seines Ermessens auf "Behinderungen" des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.So kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Lage der täglichen Arbeitszeit bestimmen. Bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit muss der Arbeitgeber aber auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Insbesondere müssen Gründe angegeben werden, warum etwa Arbeitszeiten verlegt. 

Es ist immer darauf abzustellen, ob sich eine bestimme Praxis - etwa Mittagszeiten etc. - verfestigt haben.Danach hat etwa eine Krankenschwester einen Anspruch auf Arbeit ausschließlich in der Nacht, wenn sich bei Berücksichtigung der Erfordernisse von Treu und Glauben und der Erforschung des wirklichen Willens der Arbeitsvertragsparteien gemäß den §§ 133 , 157 BGB ergibt, dass die Arbeitnehmerin allein zur Ableistung von Nachtdiensten eingestellt wurde und die Parteien den Arbeitsvertrag in diesem Verständnis auch mehr als zehn Jahre lang praktiziert haben. 

Das ist aber ein einzelfallabhängiges Kapitel, denn es wurde auch etwa entschieden, dass auch durch langjährige Tätigkeit auf einer Krankenhausstation  die Leitende Stationsschwester keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung auf dieser Station erwirbt.
Nach § 315 BGB darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, die den Arbeitnehmer in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht das Recht zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers entscheidend prägen.

Die Zuweisung geringwertiger Arbeit kann rechtsmissbräuchlich sein. Der Arbeitgeber hat  die Grenzen des § 242  BGB und des durch Art. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.  Der Arbeitgeber hat in den Bereichen, in denen keine Regelungen bestehen,  grundsätzlich das Recht, von sich aus die ihm zweckmäßig erscheinenden Anordnungen zu treffen. Soweit  aber noch keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsplatz eingetreten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer regelmäßig allerdings auf alle Arbeitsplätze versetzen, die der Vergütungsgruppe entsprechen. Zu beachten ist wiederum, dass der Arbeitsplatz allerdings nicht wesentlich anders gestaltet sein darf.
Ohne Zustimmung des Betriebsrates keine Arbeit an Weihnachten  
Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichten, wenn nicht vorher der Betriebsrat zugestimmt hat (Landesarbeitsgericht Frankfurt - Az.: 5/9 TaBV 51/95) hervor. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von Arbeitnehmervertretern statt und untersagten es einer Turbinenfabrik, mehrere Mitarbeiter am zweiten Weihnachtsfeiertag zu beschäftigten. Weil kurz zuvor wichtige Teile zum Turbinenbau geliefert worden waren, hatte die Firma mehrere Beschäftigte an dem Feiertag zur Arbeit eingeteilt, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hatte. Die Firma nannte dieses Verhalten „rechtsmissbräuchlich“. Laut Urteil ist die Einteilung an Feiertagen jedoch als „Ausweitung der Wochenarbeitszeit“ anzusehen, bei der der Betriebsrat grundsätzlich mitzuwirken habe.
Was gilt im öffentlichen Dienstrecht?Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Vergütungsgruppe aufgeführt sind, in die der Angestellte eingestuft ist. Danach kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entspricht, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG AP Nr. 17 und Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Diese Überlegung geht von dem Regelfall aus, dass der Arbeitnehmer nach den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt wurde, in dem lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt ist. Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Stelle oder einen bestimmte Arbeitsplatz und -ort kann im öffentlichen Dienst nur dann vorliegen, wenn die Parteien hierzu eindeutige Absprachen treffen. Hierfür reicht der jahrelange tatsächliche Einsatz auf einer bestimmten Stelle nicht aus. Nach § 4 Abs. 1 TVöD (den BAT-O ersetzende Vorschrift) können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Voraussetzung für eine Versetzung ist hiernach - ebenso wie bei § 12 BAT-O bisher - ein Wechsel der Dienststelle oder des Betriebes. 
Schutz gegen vertragswidrige Weisungen
Wie kann man sich eigentlich gegen Zuweisungen von Arbeit wehren, die nicht dem Vertrag entsprechen? Hierzu erklärt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 - 1 Sa 51/06: Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeit zu, so kann der Arbeitnehmer also einerseits als - vermeintlicher - Schuldner diese Arbeit ohne weiteres verweigern und eine negative Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht erheben und andererseits als Gläubiger auf Erfüllung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage gibt es weder ein Bedürfnis noch einen Rechtsgrund für einen weiteren selbständigen und klagbaren arbeitsvertraglichen Anspruch i. S. v. § 194 Abs. 1 BGB auf Unterlassen einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung bzw. Arbeitgeberweisung.

Wir haben zahlreiche Fälle dieser Art behandelt. Wir können Ihnen effektiv helfen, wenn Sie mit Weisungen des Chefs nicht einverstanden sind. Wir haben vielen Arbeitnehmern geholfen, wieder in Tätigkeitsfelder zu kommen, die ihnen die Freude an der Arbeit wiedergegeben haben. Rufen Sie uns an (0228635747) oder schicken Sie uns doch ein kurzes Email mit Ihrem Problem. 

Rechtsanwalt Dr. Palm 

2013/10/19

Mobbing gegen Schüler - Schule Lehrer Schulleitung

Häufig vertreten wir Schüler und ihre Eltern wegen Mobbing in der Schule. Konflikte gehören zwar zum Schulalltag. Schüler lernen mit solchen Angriffen fertig zu werden, wenn sie nicht eine Intensität erreichen, dass ein Eingreifen von Lehrern und Eltern notwendig wird.

Die Fälle, die uns erreichen, gehen über das Erträgliche weit hinaus. So werden systematisch Schwächere massiv unter Druck gesetzt. Erpressungen und Körperverletzungen sind zu beobachten. Gerade jüngere Menschen reagieren regelmäßig hilflos und sind oft genug nicht einmal bereit, solche Formen von Repression Eltern und Lehrern mitzuteilen. Ähnlich wie in der betrieblichen Praxis ist bei Schulen zu beobachten, dass abstrakte Thematisierungen der Problematik oft suggerieren, die Schule habe sich mit dem Thema auseinandergesetzt. 

Wir hatten gerade noch mit einer Schulleitung Kontakt, die verlauten lässt, alles sei gut geregelt. Konflikte gäbe es keine. Im konkreten Fall gingen die massiven Anwürfe gegen den Schüler weiter, ohne dass einer der Verantwortlichen das überhaupt sehen wollte. Hier scheinen Schulleitungen und Lehrer ihre eigene Rolle zu verkennen und auch nicht mehr die Courage zu besitzen, sich mit solche Praktiken auseinanderzusetzen. Lehrer fühlen sich überfordert. Gewisse Themen sind so undelikat, dass man sich ihnen lieber entzieht, um nicht Gefahr zu laufen, vorurteilsbehaftet zu reagieren. Schüler haben altersbedingte Artikulierungsschwierigkeiten, die ein Übersehen solcher Probleme leichter machen. Keine Schule möchte mit ihrer "corporate identy" verbinden, dass gemobbt wird. Das macht es für Opfer und ihre Eltern oft schwer, überhaupt gehört zu werden.

Wir vertreten in solchen kritischen Fällen ihre Interessen. Wir haben kein Problem damit, mit Schulleitungen und Lehrern zu sprechen. Wir schalten die Schulaufsichtsbehörden ein und sorgen dafür, dass Probleme nicht unterdrückt werden. Soweit Strafanzeigen Erfolg versprechen, leiten wir solche Verfahren kurzfristig ein.

Die Rechtsprechung zu solchen "Mobbingklagen" ist nicht umfänglich. Zum Verhältnis von Schulpflicht und Mobbing hat das Verwaltungsgericht Ansbach (AN 2 S 06.01862) einige Ausführungen gemacht. Allerdings gab es in Madrid die Entscheidung eines spanischen Gerichts, das einem zehn Jahre alten Schüler gegen die Schule einen hohen Schmerzensgeldbetrag (30.000 Euro) zugesprochen hat. Der Schüler war über einen längeren Zeitraum von Mitschülern schikaniert und wohl auch geschlagen worden, ohne dass die Schule etwas dagegen unternommen hätte. Das gibt es definitiv in Deutschland auch, nur gerichtliche Entscheidungen dieser Art liegen (noch) nicht vor.

Was wir für Sie tun können:

Bevor Sie sich zu einem Schulwechsel, der oft nicht einfach ist, entschließen und zum wiederholten Mal vergeblich die Schule kontaktieren, können wir ihrem Kind helfen. Wir versuchen mit der Schule einvernehmlich zu handeln, solange wir den Eindruck haben, dass etwas geschieht. Der Anwalt wird dann auch von der Schule nicht als Gegner angesehen. Sollte allerdings der Konflikt nicht zu regeln sein, werden wir die Schule und die Täter auf die Rechtsgutverletzungen nachhaltig hinweisen und alle erforderlichen Mittel ergreifen, dass sich die Situation fundamental ändert. Wenn ein Schüler unter einer solchen Situation leidet, ist ohnehin schnelles Handeln erforderlich, weil sich solche Konflikte regelmäßig nicht dadurch lösen lassen, dass Täter von Opfer ablassen. Hier muss Gegendruck aufgebaut werden, wenn das betroffene Kind nicht krank werden soll.

Rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie eine Email. Wir haben Lösungen für solche Probleme. Rechtsanwalt Dr. Palm

Im Übrigen: Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig die Vertretung in solchen Angelegenheiten. 

2013/10/17

Unterhalt Nachehelich Billigkeit Solidarität Nachteile

Zu den Kriterien für die Billigkeitsabwägung aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB hat der Bundesgerichtshof aktuell mehrfach Stellung genommen, zuletzt im Juni 2013: Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. 

 Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich regelmäßig darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht das Einkommen erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Eine psychische Erkrankung etwa, selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, stellt isoliert betrachtet keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Betreuung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Unter ehebedingten Nachteilen sind danach vor allem solche Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe (§ 1356 BGB) ergeben. Dazu gehören nicht sonstige persönliche Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen. Der BGH hat betont, dass § 1578 b BGB sich nach dem Willen des Gesetzes allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. 

Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Der  Tatrichter hat in seiner Abwägung zu berücksichtigen, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - auch im Blick auf weitere Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch die lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein.  

Eine lange Ehedauer von rund zwanzig Jahren rechtfertigt nicht allein, aus Billigkeitsgründen von einer Begrenzung des Unterhalts abzusehen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist. Eine umfassende Würdigung aller für die Billigkeitsentscheidung maßgebenden Aspekte hat auch zu berücksichtigen, inwieweit der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen beruflichen Aufstieg und sein erzieltes Einkommen in einem besonderen Maße der geschiedenen Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten zu verdanken hat.  


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2013/10/16

OLG Hamm Aktuell 2013 zur Trennung im Zusammenhang mit einer Alzheimererkrankung (Nach der Presseerklärung des OLG Hamm)

Ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter kann geschieden werden, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat. 

Der Scheidung steht nicht entgegen, dass der Erkrankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann. Der an einer Demenz vom Typ Alzheimer erkrankte, über 60 Jahre alte Antragsteller heiratete die ca. 20 Jahre jüngere Antragsgegnerin im Frühjahr des Jahres 2011. Ende des Jahres kam es nach rund achtmonatigem ehelichen Zusammenleben zur Trennung der Eheleute. Die in der Folgezeit für den Antragsteller bestellte Betreuerin reichte im Jahre 2012 einen Scheidungsantrag ein, dem die Antragsgegnerin mit der Begründung, dass der Antragsteller an der Ehe festhalten wolle, entgegengetreten ist.

Oberlandesgericht Hamm
Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. Der Senat war davon überzeugt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Scheidung sei von dem durch seine Betreuerin vertretenen Antragsteller wirksam beantragt, der Antrag durch das zuständige Betreuungsgericht genehmigt worden. Aus Sicht des Antragstellers sei die Ehe zerrüttet. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht zu erwarten. Nachdem die Eheleute länger als ein Jahr getrennt lebten, lägen die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vor, auch wenn die Antragsgegnerin an der Ehe festhalten wolle.

Dass sich der Antragsteller mit einer Trennungs- und Scheidungsabsicht von der Antragsgegnerin getrennt habe, habe die vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Bei einer im Frühjahr 2012 im Rahmen seines Betreuungsverfahren durchgeführten richterlichen Anhörung habe der Antragsteller seinen Willen zur Trennung und Scheidung klar geäußert und zu diesem Zeitpunkt trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch wirksam äußern können. Das habe eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt. Im Zeitpunkt seiner Anhörung im familiengerichtlichen Verfahren sei die Erkrankung zwar schon so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller die Bedeutung der Ehe und die einer Scheidung nicht mehr habe erfassen können. 


Das stehe jedoch der Scheidung nicht entgegen, nachdem sich der Antragsteller aufgrund des Fortschritts seiner Erkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befinde und sein zuvor gefasster Scheidungswille sicher feststellbar sei. OLG Hamm vom 16.08.2013 (3 UF 43/13)

Ausländischer Name Namensänderung Mehrteilige Namen

Was können wir für Sie tun?

Wir befassen uns mit sämtlichen Varianten des Namensrechts in einer Vielzahl von Fällen. Dabei ist es uns gelungen, zahlreiche Namen gegen "bessere" einzutauschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Insbesondere richtet sich unsere Arbeit darauf, den Behörden darzulegen, warum ein wichtiger Grund zur Namensänderung berechtigt. Wir haben Namensänderungen, Eindeutschungen, Richtigstellungen von Einträgen im Kontext von Eheschließungen, Einbürgerungen, Spätaussiedler-Konstellationen etc. betrieben. Hadern Sie mit Ihrem Namen? Stellen Sie uns Ihr Problem dar und wir beraten Sie gerne über Änderungsmöglichkeiten. 

"Ausländischer Klang"

Bei ausländischen Namen gilt, dass der fremdländische Klang eines Namens noch nicht viel besagt. Das alleine kann kein wichtiger Grund nach der Rechtsprechung sein, den Namen zu ändern. Diskriminierungsgesichtspunkte können auch nur höchst differenziert in diese Fragen einfließen. 
Eine aus den Grundrechten  fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, gemäß § 3 NamÄndG einen ausländischem Namen zu ändern, um seinen Träger ihn vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität nur dann bestehen, wenn die sonstigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben, hat das VG Augsburg 2010 entschieden. 

Dies ist derzeit angesichts der geltenden gesetzlichen Regelungen nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.  

Allerdings gelten hier die allgemeinen Überlegungen zur Änderung eines Namens, wenn massive psychische Gründe ein Problem darstellen, den Namen weiter zu führen. Es gibt auch Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befassen, inwieweit ein Religionswechsel hier Gründe geben kann, einen Namen zu ändern. Die meisten der vorliegenden Entscheidungen sind aber sehr einzelfallorientiert, sodass wir Ihren Fall schon sehen müssten, um zu entscheiden, ob hier eine Namensänderung möglich ist. 

Einbürgerung und Name

Nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB kann eine Person, die nach anwendbarem ausländischem Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich aufgrund der Einbürgerung fortan nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt u.a. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (Schreibenweisen, Akzente, diakritische Zeichen) oder eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen und, sofern es eine solche Form des Vornamens nicht gibt, einen neuen Namen annehmen. 

Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden. In Betracht kommt eine Verkürzung eines langen und schwer auszusprechenden Namens (insbes. auch durch Weglassung geschlechtsspezifischer Endungen) oder auch die Weglassung hierzulande unbekannter Namenszusätze. 
Der ausländische Name kann bei einer Einbürgerung also leichter aufgegeben werden.

Wiederabänderung Namensänderung

Man kann zwar grundsätzlich einen geänderten Namen wieder ändern lassen, weil das dem Grundsatz des Namensänderungsrechts in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht widerspricht. Doch es kommt auf die Voraussetzungen, unter denen damals der Name geändert wurde. Der Wille des Namensträgers auf Wiederabänderung des Vornamens in die ursprünglich ausländische Schreibweise kann nicht damit begründet werden, dass seinerzeit die Änderung gegen seinen Willen erfolgt ist, wenn die Rückabänderung erst ca. 10 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, entschied das Verwaltungsgericht Hamburg 2006. Die Rückabänderung des Vornamens ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die ursprüngliche Änderung der Schreibweise erfolgte, um Schwierigkeiten bei der Schreibweise und der Aussprache vorzubeugen. 

Namensänderung von Ausländern

Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen auch den Familiennamen a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz,  beim Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ändern. Deutsche Behörden  dürfen ferner bei Ehegatten, von denen einer ausländischer Staatsangehöriger ist, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten ändern, dessen Name nicht Ehename ist. 

Im übrigen sind ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Änderung ihres Familiennamens wünschen, an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Ausländische Behörden oder Gerichte können den Familiennamen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Gesetzes nicht ändern. Wer also in Ländern mit einer leichteren Möglichkeit, den Namen zu ändern, diesen geänderten Namen nun in Deutschland verwenden will, wird damit nicht erfolgreich sein. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im Geltungsbereich des Gesetzes nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist. Wer allerdings die Staatsangehörigkeit wechselt, könnte seinen Namen wechseln und dann auch im Bundesgebiet diesen Namen einsetzen. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. "Grüner genannt Waldmüller").

Führt ein langer, ausländischer Doppelname in Kombination mit einem in Deutschland völlig ungebräuchlichen Vornamen dazu, dass aus Sicht des deutschen Empfängerhorizonts ein verwirrendes Konglomerat von Namensbestandteilen vorliegt, welches es häufig und regelmäßig erschwert, den Vornamen und Nachnamen eindeutig zu erkennen und zuzuordnen.  Kommt es deshalb zu Nachteilen, die zwar nicht jeweils für sich genommen, aber in ihrer Gesamtheit erheblich sind, so liegt eine wichtiger Grund für eine Namensänderung vor.


Aktuell - VG Freiburg 2013: Auf einen Deutschen, der zugleich die brasilianische Staatsangehörigkeit hat, findet das deutsche Namensänderungsrecht Anwendung, wenn er in schon lange seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Email, wir gucken uns Ihren Fall dann an. 

Adelsbezeichnungen Adelstitel Namensänderung

Wir befassen uns oft mit der Frage, ob im Rahmen einer Namensänderung oder Volljährigenadoption ein Adelsprädikat erworben werden kann. Die Gerichte entscheiden immer wieder über diese Frage. 


Adelsprädikat und Namensänderung
Das VG Ansbach hat im Juni 2013 aktuell zum Thema Adelsbezeichnungen Stellung genommen. Bestätigt wurde, dass Namen mit Adelsprädikaten im Wege der Namensänderung nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen. Das leitet das Gericht aus der fortgeltenden Vorschrift des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) ab, wonach Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. 

Diese Bestimmung ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet, erläutert das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.  Art. 118 Abs. 3 Satz 2 Bayerische Verfassung hält diese Regelung explizit fest.  Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, wenn die Namensänderung mit dem Ziel  beantragt wird, einen Adelsnamen zu erhalten und eine „gelebte Beziehung“ zu einem Träger dieses Namens besteht. Näheres zu dem Thema "gelebte Beziehung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erläutern wir Ihnen gerne. 

Rechtsanwalt Dr. jur Palm

2013/10/05

Erbe Auskunft Miterbe Pflichtteilsberechtigte Verzeichnis Rechtsanwalt

Zentral im Erbrecht sind Informationen über das Erbe. Was habe ich geerbt? Welche Nachlassverbindlichkeiten können mich treffen? An wen muss ich mich wenden, wenn ich eine Auskunft begehre. So hat etwa der Nachlasspfleger, dem der Aufgabenkreis "Ermittlung der Erben" übertragen ist, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Erben in die Wege zu leiten. Dieser Pflichtenkreis umfasst, dass er sich bei den Standesämtern um nähere Auskünfte zu Einzelheiten bezüglich der Ehen und etwaigen Abkömmlingen aus diesen Ehen des Erblassers bemüht. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen kann.  

Der Erbe hat den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Die Auskunft ist gemäß § 260 Abs.1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte zu erteilen, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert. Es muss – bezogen auf den Todeszeitpunkt – eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Auskunftspflichtigen enthalten, die dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen kann.

Was macht der Pflichtteilsberechtigte, wenn er den Eindruck gewinnt, dass das Verzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist? Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete – ausgenommen in Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB) – auf Verlangen an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB).

Zur Informationsbeschaffung kann - neben anderen Erkenntnisquellen - auch die im Rahmen des Erbscheinsverfahrens von dem Erben gefertigte Nachlassaufstellung dienen. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck, die Ermittlung des Geschäftswertes, vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt wurde, steht einem berechtigten Interesse des Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen (§ 13 Abs. 1 FamFG). Nach § 13 Abs. 2 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Was heißt berechtigtes Interesse. 

Die Rechtsprechung verweist darauf, dass das Gesetz allgemein zwischen subjektiven Rechten (§ 59 Abs. 1 FamFG), rechtlichen Interessen (§§ 357 FamFG, 299 Abs. 2 ZPO, 62 PStG) und berechtigten Interessen (§§ 13 Abs. 2 FamFG, 121 GBO) differenziert. Der Begriff des rechtlichen Interesses geht über den des subjektiven Rechts hinaus, ist aber andererseits enger als der des berechtigten Interesses. 

Ein rechtliches Interesse, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, ist dann gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis vom Akteninhalt zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Das berechtigte Interesse muss sich dabei nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen. Es genügt schon jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, das etwa wirtschaftlicher Art sein kann. 

Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nach dem OLG Koblenz 2012 nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. So kann ein Miterbe einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern. Ein stillschweigender Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen angenommen werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute  bei ihrem Umzug in ein Seniorenwohnheim eines ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung, gilt es als Normalfall, dass diese keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen. 

Der Miterbe einer Erbengemeinschaft hat gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten. 
Hat ein einzelner Mitberechtigter ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung an ihn selbst und sind keine entgegenstehenden schutzwürdigen Belange des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen, so gilt dies als Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Mitgläubigerschaft auch Auskunftsansprüche nur an alle Mitberechtigten zu erfüllen sind.

Der Erbschaftsbesitzer muss auch "konkret" werden. Die Benachrichtigung über "diverse" Gegenstände, etwa Kleidungsstücke, alter Hausrat, Behältnissen mit Kleidung und Wäsche, aber auch die pauschale Mitteilung von Tischwäsche und Geschirr oder die Auskunft über Tisch mit Stühlen genügt nach der Rechtsprechung den Anforderungen an eine Auskunftserteilung des Erbschaftsbesitzers gegenüber den Erben nicht. Es müssen daher, soweit die Erben hierauf nicht verzichten, sämtliche Gegenstände im Einzelnen aufgelistet werden. 

Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Aus der Erteilung einer Kontovollmacht folgt noch nicht, dass zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer ein Auftragsverhältnis entsteht, aufgrund dessen dem Vollmachtgeber ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB erwächst.

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Rechnungslegung Miterben Auskunft Rechtsanwalt

Ein stillschweigender Verzicht des Auftraggebers auf Auskunftserteilung oder auf Rechnungslegung kann nach der Rechtsprechung auch gegenüber einem besonders vertrauenswürdigen Beauftragten nur in engen Ausnahmefällen und bei ganz besonderen Umständen angenommen werden. Das hat die Rechtsprechung angenommen, wenn der Auftraggeber während langjähriger Verwaltung niemals Rechnungslegung verlangt hat. Beauftragen gesundheitlich beeinträchtigte Eheleute  bei ihrem Umzug in ein Seniorenwohnheim eines ihrer Kinder mit der Vermögensverwaltung, gilt es als Normalfall, dass diese keine Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren stellen.


Der Miterbe einer Erbengemeinschaft kann gegen einen Miterben, dem durch Vollmacht des Erblassers Verfügungsgewalt über dessen Konten eingeräumt wurde, grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen bzw. Vermögensentwicklung geltend machen, wenn der Bevollmächtigte im Haushalt des Erblassers lebte. Das folgt nach der Rechtsprechung aus der ähnlichen Konstellation zur Frage der Rechnungslegung unter Ehegatten.

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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2013/10/03

Volljährigenadoption Adoption Erwachsener Hier: Verfahren

Wir haben sehr viele Verfahren der Erwachsenenadoptionen eingeleitet und begleitet. Wenn Sie eine Volljährigenadoption planen, sind wir gerne bereit, kurzfristig die Voraussetzungen einer erfolgreichen Adoption zu schaffen. Sie können bei uns auf eine Erfahrung setzen, die sich in zahlreichen Verfahren bewährt hat. 

Das Verfahren sieht so aus:  

Die Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Nach deutschem internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.

Es sind also zwei Anträge erforderlich.

Nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten ist, dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur persönlich und nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

Urkunden

Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar der notariellen Beurkundung. Notwendige Urkunden sind über die eigentlichen notariell beurkundeten Anträge hinaus für beide Beteiligte: Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, Meldebescheinigung, ggf. die Erklärung der leiblichen Eltern des Adoptivkindes mit einer Verzichtserklärung, ggf. Urkunden über Eheschließung und Scheidung, ggf. Aufenthaltsbescheinigung. man sollte aber in jedem Fall zunächst den Notar und/oder das Gericht fragen, welche Urkunden verlangt werden. Die Praxis ist nicht einheitlich.


Verfahrensbeteiligte

Antragsteller

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.

Kinder

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden gemäß § 193 FamfG anzuhören. Hintergrund ist der § 1769 BGB: Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Das OLG München hat im Jahre 2011 festgestellt: Bei der Volljährigenadoption ist deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden abzuwägen. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Diese Meinung ist eine Abwendung von einer im Jahre 1984 vertretenen Auffassung, die auch heute teilweise noch in der Literatur vertreten wird. Wir gehen davon aus, dass die ältere Auffassung inzwischen eine Mindermeinung ist.  

Ehepartner

Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

Amtsgericht Notariat Rechtsanwalt

Notarielle Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht eingereicht sind, sind im rechtlichen Sinne Antragsentwürfe.

Adoptionssachen sind Familiensachen nach dem FamFG. Das Vormundschaftsgericht wurde aufgelöst und nun ist das "große Familiengericht" zuständig. Es heißt übrigens "Großes Familiengericht", weil nun die erweiterten Zuständigkeiten die früher mitunter auftretenden Probleme zwischen den Entscheidungen von Familiengerichten und allgemeiner Zivilgerichtsbarkeit ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt für alle Fälle, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingehen. Für sog. „Altfälle“ verbleibt es bei den bisherigen Regeln. Der Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Gericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 FamFG ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

Sie leben im Ausland?

Wir haben Verfahren, in denen Deutsche im Ausland leben, zahlreich betrieben. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der gesamten Angelegenheit entscheidet.

Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem beantragten Beschluss. Nach der Erstellung des Entwurfs  ist also ein Notar auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht weiterleitet.

Das Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. 

Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B. ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu stellen. Auch rein steuerliche Gesichtspunkte werden dazu führen, dass das Gericht die Adoption nicht ausspricht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an uns werden, um die Erfolgsaussichten prüfen zu lassen. 

Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls überhaupt keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist. Das kann der Fall sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa nicht reisefähig.


Ausland - Legalisation - Allgemeines

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige Legalisation zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw. die Haager Apostille gilt.

Deutsche Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Solche Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen Notaren keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur beurkunden, wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Konsularbeamte  sind anders als deutsche Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Näheres ist hier zu finden >>

Praxishinweis: Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch das deutsche Konsulat  wünscht, sollte die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.


Rechtsmittel

Gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen, die durch Beschluss ergehen wie Ehe- und Familienstreitsachen und die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.


Kosten 

Zu den Kosten gilt - ohne Gewähr gesprochen - , dass die Kosten für den Notar - sehr ungefähr gesprochen - 100 Euro  betragen. Die Kosten des Gerichts betragen ca. 70 Euro (Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings sollte man sich vorher sowohl beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn das ein Thema ist. Denn die Kosten können auch erheblich höher sein, wenn man sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten orientiert. 

Der (gerichtliche) Verfahrenswert bestimmt sich - wie das OLG Düsseldorf 2010 ausführte - bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffangwert von 3.000 €). So nehmen die Gerichte oft diesen Wert, ohne den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Das kann aber auch anders gehandhabt werden.


Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich also zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden (OLG Celle 2013).

2013/10/02

Vermögensfolgen der Erwachsenenadoption Rechtsanwalt Dr. Palm

Das Gesetz spricht von einem Eltern-Kind-Verhältnis im Fall von Volljährigenadoptionen. Doch was heißt das im Blick auf Vermögen, Erbrecht und Unterhalt?

Welche Unterhaltsverpflichtungen kommen auf den Annehmenden zu?  
  
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsverpflichtete für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen/Vermögen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. 
  
Ist eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung nicht ausgeschlossen, wenn der Angenommene bereits eine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat?
  
Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt im Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und im üblichen Zeitrahmen durchführt und beendet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. 

Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, dem unterhaltsberechtigten Kind zu ermöglichen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (So BGH, FamRZ 2006, 1100). Unterhaltsrechtlich kommt eine Aneinanderreihung zweier Ausbildungen also grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es handelt sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Hier entscheidet oft das typische Ausbildungs- und Berufsprofil. Zu berücksichtigen sind also regelmäßig nur Weiterbildungen, die einen einheitlichen Charakter besitzen. 
  
Muss man auch für die Kinder des angenommenen Kindes Unterhalt leisten?
  
Das folgt allgemeinen Regeln. Großelternunterhalt wird nur restriktiv gewährt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Den in den diversen Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, liegen selbstverständlich andere Lebensverhältnisse zugrunde als im Verhältnis von Großeltern zu Enkeln. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese - wie vor - ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. 
  
Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, dass Enkel von ihren Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfallen, weil die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Auffassung vertreten, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist. Wie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unterhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. 
  
Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorgesehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt. Diese Erwägungen gelten auch für  das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Großeltern und Enkeln. Auch insofern gilt, dass eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet. 
  
Hier besteht also ein Vorrangverhältnis: Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang vor. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig.

Muss das angenommene volljährige Kind noch für die leiblichen Eltern Unterhalt leisten, wenn das Verhältnis zu dieser Familie strapaziert war?
  
Das ist keine leicht zu beantwortende Frage, weil die Leistungen der bisherigen „Adoptionsfamilie“ sowie das Verhältnis zum Kind genau zu betrachten wären. Es gibt in solchen Konstellationen den Einwand der Verwirkung. Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt sogar nach dem Gesetz ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, so das Gesetz.    

Was heißt das konkret? 

§ 1611 BGB ist eine sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Der Umstand, dass z. B. eine unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet zum Beispiel noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB. Solches Fehlverhalten eines Elternteils, das sich auf einem zwar menschlich und gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs führen – wie die Rechtsprechung festgestellt hat. Also es müssten schon schwerwiegendste Gründe vorliegen, im Fall der Leistungsfähigkeit von Angenommener, sich gegenüber jeglicher Unterhaltsforderung freizuzeichnen.   

Würde im Falle einer Adoption erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption in die Pflichten eintreten, oder wäre ein Fall denkbar, wo man nun auch alte aufgelaufene Verbindlichkeiten der „vormaligen“ Eltern begleichen müsste?   
Mit der Adoption tritt die Rechtswirkung der vorrangigen Inanspruchnahme des Annehmenden für Unterhaltsansprüche ein. Entstandene Ansprüche treffen den, gegenüber dem sie entstanden sind. Es gibt keine „Universalsukzession“ wie im Erbrecht, also die Wirkung, dass ein Rechtsnachfolger sämtliche Rechte, aber auch alle Pflichten übernimmt.   

Kann man verhindern, dass Erbansprüche des Adoptivkindes entstehen?
  
Die Annahme bewirkt, dass leibliche Kinder nicht mehr die einzigen gesetzlichen Erben erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) sind und damit in ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtteilsquote beeinträchtigt sind. Es besteht aber nach der Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse eines Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit dieses Rechts. 

Zunächst gilt folgendes Prinzip: Bei der Volljährigenadoption ist durch das Familiengericht deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten abzuwägen mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen allerdings nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB. 
  
Ohnehin ist man als Vermögensinhaber in seinen wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei. Man könnte ein Grundstück übertragen mit der Folge, dass es bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer Betracht bliebe. Allerdings verbinden sich damit auch Folgeprobleme. 

Typisches Problem: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das wird aber vom Gesetz inzwischen relativiert: Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.   

Denkbar wäre auch folgende Variante: Überträgt der Erblasser das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück an den späteren Erben, behält er sich aber dort ein lebenslängliches Wohnrecht vor und trifft er weiter Vorsorge, dass er wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Hausgrundstücks hat, so liegt darin aber nicht mal eine Leistung in diesem vorbenannten Sinne. Die Verfügung über einen Gegenstand stellt nur dann eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten verliert. 

Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte das Gesetz nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor Schenkungen in böslicher Absicht, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB geleistet, wenn der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Im Übrigen kommt im Fall einer Erwachsenenadoption auch ein Erbverzicht in Betracht: Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können nach dem Gesetz durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Zwar werden mitunter Bedenken gegenüber dem Erbverzicht im Rahmen einer Erwachsenenadoption erhoben, weil das die Eltern-Kind-Beziehung relativiere und der Erwachsenenadoption zuwiderlaufe. Der vertragliche Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme lässt jedoch nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang ist mitentscheidend, dass der Erbverzicht in der notariellen Urkunde ausdrücklich mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der Annehmenden erklärt wird, also Gründen entspricht, die das Gesetz durchaus sieht.    

Kann man ein Kind alleine annehmen, um bestimmte unterhalts- und erbrechtliche Wirkungen auszuschließen? 

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind dagegen nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann wiederum ein Kind seines Ehegatten allein annehmen (§ 1741 Zulässigkeit der Annahme). BGB § 1741 Abs. 2 schließt die Adoption durch einen Ehegatten alleine selbst dann aus, wenn der andere Ehegatte der Kindesannahme zustimmt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Volljährigenadoption handelt und die Ehegatten bereits seit vielen Jahren getrennt leben.  

Können leibliche Kinder verhindern, dass es zu einer Erwachsenenadoption kommt?  

Der Gesetzgeber trägt nur dem Umstand Rechnung, dass die leiblichen Kinder in ihren Interessen in Abwägung mit Ihren Interessen an der Adoption berücksichtigt werden. Hier gelten die Regelungen des 1769 BGB. Danach sind die materiellen und immateriellen Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen. Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern regelmäßig das familienbezogene Motiv nicht, wenn das ausreichend dargestellt werden kann. So wurde – in einem Ausnahmefall - eine Erwachsenenadoption abgelehnt, wenn das einzige leibliche Kind des Annehmenden dessen Unternehmen fortführen soll, das Adoptivkind sich seinen Erbteil vermutlich auszahlen lassen wird und für einen solchen Fall die Gefahr besteht, dass der Betrieb nicht mehr existenzfähig ist. Mit anderen Worten: Das sind seltene Fallkonstellationen.   

Welche finanziellen Belastungen können auf die Adoptivfamilie zukommen, wenn ein allein Annehmender später heiratet? 
  
Die Heirat führt nicht dazu, dass das Adoptivkind das Kind des neuen Ehegatten wird. Es gibt aber unter Umständen indirekte Wirkungen. Die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist unterhaltsrechtlich beachtlich, da es sich zum Vorteil des Kindes auswirken kann, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil einen Anspruch auf Familienunterhalt hat. Die Einkommenssituation der Familie kann sich durch die Heirat positiv wie negativ verändern. Insofern kommt es zunächst darauf an, ob die Ehefrau Einkünfte hat und damit eine Entlastung für den Unterhaltspflichtigen darstellt, sodass er leistungsfähiger wird – oder eben umgekehrt, dass er größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt sind durch eine neu hinzutretende Unterhaltsverpflichtung. 

Grundsätzlich besteht gemäß § 1360 BGB eine Verpflichtung zum Familienunterhalt der Eheleute. Dem „Nichtverdiener“ sind ausreichende finanzielle Mittel zur Haushaltsführung zu überlassen. Dabei umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, § 1360 a BGB.    

So gibt § 1605 BGB dem Unterhaltsberechtigten nicht allein einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen, wieder verheirateten Elternteils kann das unterhaltsberechtigte Kind vielmehr auch Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten verlangen (BGH, Urt. v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08). 
  
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Der Auskunftsberechtigte soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich rechtzeitig Gewissheit über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen, um seine Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter Form vorbringen zu können sowie das Kostenrisiko für das Betragsverfahren zu begrenzen. Dabei ist der Auskunftsanspruch auf die Offenbarung der Verhältnisse des Auskunftspflichtigen gerichtet. Um die notwendigen Kenntnisse über die unterhaltsrelevanten Tatsachen zu erhalten, können indessen weitergehende Angaben erforderlich sein, als sie sich aus den vom Auskunftspflichtigen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermögen, Vermietung und Verpachtung oder dergleichen erzielten Einkünften ergeben. Gleichermaßen von Bedeutung kann, etwa bei unzureichendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sein, ob er seinerseits über Unterhaltsansprüche verfügt die seinen Eigenbedarf decken. 

Der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat daher nicht nur über seine eigenen Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sondern - auf Verlangen des potentiell Berechtigten - zusätzlich Angaben über die Einkünfte seines Ehegatten zu machen, soweit solche erforderlich sind, um den Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Der an den Unterhaltspflichtigen zu leistende Familienunterhalt lässt sich unter die nach dem Wortlaut des § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB zu offenbarenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse fassen. Da der Anspruch auf Familienunterhalt nach seiner Ausgestaltung allerdings nicht auf Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, dass jeder von ihnen seinen Beitrag entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet wird er grundsätzlich nicht beziffert. Zu seiner Darlegung sind deshalb die ihn beeinflussenden Einkünfte mitzuteilen. Wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs bilden, muss der Ehegatte akzeptieren, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden.


Der Ehegatte steht zwar außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses, weshalb er nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann. Er ist aber kein unbeteiligter Dritter, sondern mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet, und schuldet diesem seinerseits Familienunterhalt. Er muss es deshalb hinnehmen, dass seine Einkommensverhältnisse, soweit erforderlich, bekannt gegeben werden, wie er gleichermaßen akzeptieren müsste, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Erteilung von Auskünften über bezogene Steuererstattungen beide Ehegatten betreffende Steuerbescheide nach den vorgenannten Maßgaben vorlegen müsste.

Wenn Sie Fragen in Ihrem Fall haben, wenden Sie sich an uns. Wir haben sehr viele Fälle dieser Art erfolgreich behandelt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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