2012/10/14

Mobbing Sozialadäquates Verhalten Rechtsanwalt

Definitiv ist Mobbing kein Rechtsbegriff, sondern es geht um empfindliche Vertragsstörungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht einfach nur der Zuständigkeit von Medizin, Psychologie oder gar Psychiatrie übergeben werden können. So konstatiert das Oberlandesgericht Köln: "Festzuhalten ist zunächst, dass ´Mobbing´ kein Rechtsbegriff ist und erst recht keine Anspruchsgrundlage, sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher, fortgesetzter Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, welche von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden wird." (OLG Köln 2012). Im Einzelfall könnten daher aus innerbetrieblichen Konflikten überhaupt nur Ansprüche entstehen. Das heißt, dass es zunächst nur um Empfindungen des Opfers geht, das Verhalten des Gegenübers handele schikanös. Dieser Relativierung folgt eine weitere: Es handelt sich in der Grundannahme des Gerichts um Einzelfälle. Doch es gibt noch weitere Filter bzw. Voraussetzungen solcher Ansprüche. 

Die Rechtsprechung unterscheidet danach, ob es sich um sozial adäquate Konfliktsituationen oder eben "Mobbing" handelt. Diese Unterscheidung ist schwer zu treffen, denn welche (richterliche) Außenbetrachtung vermag die Sozialadäquanz eines betrieblichen Verhaltens anzugeben, wenn Mobbing-Praktiken gerade nach außen oft dem Profil sozialadäquaten Verhaltens entsprechen. Die wohl einhellige Auffassung der Rechtsprechung fordert zudem ein "systematisches Verhalten" auf Seiten des Mobbers. Wer angelegentlich oder mit großen Unterbrechungen andere schikaniert gehört nicht in diese Kategorie des rechtlich definierten "Mobbing". 

Ob Ihr Fall ein Mobbing im Rechtssinne darstellt, können wir gerne für Sie untersuchen.

2012/10/13

Kanzlei Dr. Palm - Erfahrung - Praxis - Zuverlässigkeit

Hugo Grotius wurde 1583 geboren. Mit 16 Jahren wurde er bereits Rechtsanwalt. Das kann man sich heute nicht mehr vorstellen. Wenn Anwälte beginnen, sind sie, wenn sie nicht Quereinsteiger sind, um die dreißig Jahre alt. Das heißt im Blick auf die Juristenausbildung, dass die praktischen Erfahrungsanteile in diesem Alter nicht allzu hoch sind. Praxis und Erfahrung sind nicht alles. Manche "alte Hasen" sind trotz ihrer Praxis keine großen Strategen geworden. Doch regelmäßig gilt: Erfahrung und Übung sind grundsätzlich ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Das könnte für Sie der Grund sein, die Dienste unserer Kanzlei zu nutzen - denn wir wissen, was wir tun.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/10/11

Was wir für Sie tun können - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Rechtsprobleme sind selten angenehm. Wir versuchen daher für unsere Mandanten Lösungen zu finden, die nicht noch zusätzlichen Stress machen. Wir bevorzugen daher auch einen unkomplizierten Kommunikationsstil und sehen keinen Sinn in Fassaden zwischen Anwalt und Mandant, wie sie anderenorts oft beobachtet werden.  Vorrangig haben wir im arbeitsrechtlichen Bereich Mandanten in Kündigungsschutzprozessen vertreten, aber selbstverständlich gibt es auch viele weniger einschneidende Auseinandersetzungen, die im Rahmen unserer Tätigkeit anfallen. Wie verhalte ich mich etwa im Fall einer Abmahnung? Gerade hier wissen viele Arbeitnehmer nicht, dass Abmahnungen sehr genau verfasst sein müssen, wenn sie nicht rechtswdrig sein sollen. Haben wir Erfahrung? Eine kleine Vorstellung davon geben wird durch unsere "Gegnerliste". Grundsätzlich gilt, dass die Themen, die hier vorgestellt werden, mit unserer konkreten Arbeit im Zusammenhang standen, also eine Praxisbewährung durchlaufen haben.

Arbeitsrechtliche Kündigungen sind für die meisten Arbeitnehmer existenziell besonders einschneidend. Arbeitgeber geraten durch Kündigungen mitunter in unangenehme Prozesse und hohe Abfindungen können Betrieben Probleme bereiten.

In dieser Situation kann der Anwalt nicht alle Probleme lösen, aber oft die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer konstruktiv behandeln. Wichtig ist auch, dass der Anwalt die Dimensionen kennt, die für eine Abfindung heranzuziehen sind.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Gegnerliste Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Update

Gegnerlisten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt. In den Bereich der Berufsfreiheit fällt danach die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (1 BvR 721/99). Die Berufsausübungsfreiheit schließt die freie Entscheidung über die Art und Weise der beruflichen Außendarstellung ein, solange die gewählte Werbemethode nicht die Grenzen zulässiger Werbung überschreitet (1 BvR 1625/06). Durch die Aufnahme in eine zu Werbezwecken erstellte "Gegnerliste" allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, ist nicht ehrenrührig.

Wir veröffentlichen hier einige Namen von Unternehmen bzw. öffentlichen/staatlichen Arbeitgebern, deren Mitarbeiter wir beraten oder gerichtlich wie außergerichtlich vertreten haben. Eine Qualifikation dieser Unternehmen oder der Fälle, in denen wir aktiv geworden sind, ist mit der Liste nicht verbunden oder beabsichtigt. Es handelt sich lediglich um eine Orientierung für (potentielle) Mandanten, die wissen möchten, ob wir das Unternehmen - aus der Perspektive des Rechtsanwalts - in einigen Bezügen kennen. Unsere Liste ist im Übrigen völlig wertfrei, zudem wir gerade in Fällen, in denen wir mehrfach mit einzelnen Unternehmen zu tun hatten, aus der Natur der Sache heraus differenzierte Erfahrungen machen. Die Liste ist unvollständig, weil wir wegen der Zahl der Mandate nicht jeden Arbeitgeber nennen können und bezieht sich vor allem auf Unternehmen, die kanzleinäher gelegen sind.

ABA Personal GmbH

ALDI GmbH & Co. KG

Agfa HealthCare GmbH

Audi Zentrum Stuttgart GmbH

AXA Konzern AG

Bäckerei Hoefer GmbH 

Bäckerei Schell GmbH

Beckdorin Kollagenfolien GmbH

BetaTEch GmbH

BKK Anker-Lynen-Prym (jetzt: BKK ALP plus)

BHG Bahnhofs-Handels-Vertriebs GmbH

Bundesamt für Naturschutz

Bundesamt für Verfassungsschutz

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Bundesinstitut für Berufsbildung

Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. 

Bundesverwaltungsamt

BWI Systeme GmbH

Caritasverband für die Stadt Köln e. V.  

Caritas-Jugendhilfe GmbH

Caritas-Betriebsführungs- und Trägergesellschaft mbH (CBT)

CEMEX Deutschland AG  

CenterConsult GmbH

Corsten Jugendhilfe GmbH

Daimler AG

DATA BECKER GmbH & Co.KG  

Detecon International GmbH

Deutscher Bundestag

Deutscher Heilbäderverband e. V.,

Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH

 Deutsche Knochenmarkspenderdatei gemeinnützige Gesellschaft mbH (DKMS)

Deutsche Post AG

Deutsche Telekom AG

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.

Deutsche Welle Anstalt des Öffentlichen Rechts

Deutsche Welthungerhilfe e.V.

Diakonisches Werk

DM Drogerie Markt GmbH u. Co. KG

Dursol Fabrik Otto Durst GmbH & Co. KG

ECHO Broadband GmbH

Erzbistum Köln Generalvikariat

Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wissenschaftlich-technischer Entwicklungen GmbH

Falk & Ross Group Europe GmbH

f & m Satz & Druckerei GmbH und Co

Galeria Kaufhof GmbH  

Gebäudereinigung+Dienstleistungs Impuls GmbH

Generali Holding AG

Gigaset Communications GmbH

Gothaer Versicherungsbank VVaG

Graphic Packaging International GmbH

Grey Computer Cologne GmbH

Haema AG

Hydro Aluminium Deutschland GmbH

IFBE med. Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH

IMS Software GmbH

INFOX Verwaltungsgesellschaft mbH

Interdean AG

IIP-Technologies GmbH

International Paralympic Committee

INTERSEROH Dienstleistungs GmbH

iplas Innovative Plasma Systems GmbH

Johanniterhaus Evangelisches Alten- und Pflegeheim Beethovenallee e.V.

J.J. Ohrem GmbH & Co. KG

Johnson Controls IFM Industrie GmbH

Kamps Bakeries GmbH

Kautex Textron GmbH & Co. KG

Koelnmesse GmbH

Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)

Kuttig Computeranwendungen GmbH

Land NRW - Polizeipräsident Bonn

Land Rheinland-Pfalz

Lebenshilfe Wohnverbund GmbH

Lindenberg-Anlagen GmbH

3M Deutschland GmbH  

Magdalinski Karosseriebau OHG

Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn

Marienhaus GmbH

Medizinische Einrichtungen der Universität Bonn (heute: Universitätsklinikum Bonn)

Messer Industriegase GmbH

Metek GmbH

Mosblech & Partner GmbH

mz robolab GmbH

Niederberger Großbauten-Reinigung GmbH & KG

Pesch & Partner Steuerberater-Sozietät

Piepenbrock Dienstleistungsgruppe GmbH + Co. KG

Plancal GmbH

Polizeipräsidium Bonn

QSC AG

RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.

Regionalverkehr Köln GmbH (RVK)

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

Robert Bosch GmbH 

RTE GmbH

SENKRECHT IT GmbH

Senioren Residenz Brühl Nitsche gemeinnützige Gesellschaft mbH

SGL Carbon GmbH

SHD Einzelhandelssoftware GmbH & Co. KG  

Siegwerk Druckfarben AG

SMI-Hyundai Management GmbH

Sony Deutschland GmbH

Sovtransavto Deutschland GmbH

 SPORTARENA GmbH

Statistisches Bundesamt

Stadt Bonn

Stadt Köln

Stadt Sprockhövel

Stadtteilverein Dransdorf e.V.

 Stadtwerke Bonn

Stadtwerke Köln GmbH  

Start Zeitarbeit NRW GmbH

St. Franziskus-Krankenhaus Eitorf gGmbH

Stiftung Carl Kreuser jr. Altenheim

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge  

Team GmbH

Telekom Deutschland GmbH

Texa OHG

Theodor Fliedner Stiftung

Tigges GmbH & Co. KG

T-Systems International GmbH

UCB GmbH

United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG

Universitätsklinikum Essen - Anstalt des öffentlichen Rechts

Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH

Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach

Verein für Gefährdetenhilfe gemeinnützige Betriebs-GmbH

J. WECK GmbH u. Co. KG

WDR Mediagroup GmbH

Westdeutscher Rundfunk Köln

Wirtschaftsberatung Lütz

WKW-SUMA GmbH

Zweites Deutsches Fernsehen Anstalt des öffentlichen Rechts

2012/10/09

Arbeitszeitkonto Überstunden Rechtsanwalt

Das Arbeitszeitkonto drückt mit dem Zeitguthaben oft nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus - BAG 2002. Aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m dem Arbeitsvertrag und bestehenden kollektivrechtlichen Regelung kann der Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos ableiten. Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen - BAG 2010.

Ein Arbeitszeitkonto drückt im Allgemeinen also nur aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (z.B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z.B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist also lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an.

Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Insofern sind nicht abzubauende Zeitguthaben nicht immer finanziell abzugelten. Überstundenkonten dienen z.B. der Dokumentation der geleisteten Mehrarbeit der beschäftigten Arbeitnehmer und erfassen dann nur den Aufbau von Zeitguthaben. Das Kontenmodell ist durch ein positives Saldo definiert, ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen. Die angesammelten Überstunden werden durch Freizeit abgegolten, wodurch eine Alternative zum monetären Ausgleich geschaffen werden soll. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten. Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit. Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich deshalb - soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist - dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Diese ist aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu ermitteln. Dass ein Arbeitszeitkonto grundsätzlich Freizeitausgleich für auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufene Überstunden vorsieht, ist zulässig. Die Möglichkeit, den Freizeitausgleich "in natura" zu gewähren, können Parteien regeln.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm



2012/10/07

Studenten Aufenthaltserlaubnis Rechtsanwalt


Ausländische Studenten, die hier studieren, sollten genau auf die üblichen Studienzeiten achten und zügig studieren. Studienfachwechsel sind nicht ohne weiteres möglich und vorher ist zu prüfen, ob nicht die Aufenthaltserlaubnis erlischt und eine Neuerteilung aussichtslos ist.

Früher hatten ausländische Studenten eine sog. Aufenthaltsbewilligung, die nur zum Studium und unter Umständen zur Promotion berechtigte. Danach mussten ausländische Studenten Deutschland wieder verlassen. 
Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss fortan zur Arbeitsplatzsuche bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. Ab dem 01.01.2005 erhalten Studierende aus den EU-Staaten von Amts wegen (ohne Antrag) eine Bescheinigung über das Bestehen ihres Freizügigkeitsrechts. Zur Anrechnung von Studienzeiten nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte vgl. aktuelle auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München vom September 2008 - 10 CS 08.2329.
Ein Blick in das Aufenthaltsgesetz:

§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.

(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung.

(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er

1.einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder

2.die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und

a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder

b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.


(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Regelstudienfrist - 10-Jahresfrist

Nach Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Die Hochschule teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit.

Bei der Berechnung der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z.B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht (Nr. 16.1.1.6.2 VV-AufenthG). Wird die zulässige Studiendauer überschritten, ist der Ausländer von der Ausländerbehörde schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt.
Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der in Nr. 16.2.7 VV-AufenthG genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen (Nr. 16.1.1.6.2 Satz 1 und 2 VV-AufenthG).


Es wurde von der OVG-Rechtsprechung entschieden, dass die Zehnjahresfrist der Nr. 16.2.7 AVV-AufenthG keine jedem ausländischen Studenten für einen erfolgreichen Studienabschluss einzuräumende Regelfrist darstellt. Denn der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Maßgeblicher Inhalt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist nämlich nicht generell ein Studium in der Bundesrepublik, sondern die konkrete Fachrichtung des beworbenen und im Anschluss daran aufgenommenen Studiums.
Ausnahmefall


Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn aufgrund objektiver, vom Ausländer nicht verschuldeter oder nicht vorhersehbarer äußerer Umstände ein Wechsel des Aufenthaltszweckes erforderlich wird. Vom Regelfall abweichende atypische Gegebenheiten sind solche, die der dem Gesetz zugrunde liegenden typischen Interessenlage nicht entsprechen. Atypische Geschehensabläufe können auch nach der Rechtsprechung nicht darin gesehen werden, dass den Ausländer im Fall der Ausreise oder der Rückkehr in seinen Heimatstaat besondere Schwierigkeiten erwarten. 

Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, dass Ausnahmefälle gut begründet werden müssen, wenn dieser "Notanker" noch greifen soll. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/10/02

Rechtsschutzversicherung für das Internet

Inzwischen entdecken auch die Rechtsschutzversicherungen verstärkt das Netz. Es gibt inzwischen von einem Anbieter eine Art Internetrechtsschutz - also Rechtsschutz für Vorgänge, die sich im Netz ereignen. Die entscheidende Frage wird aber hier sein, wie gut diese Angebote wirklich sind. Denn der Rechtsschutz gilt für Private. Bin ich das noch, wenn ich auf meinem Blog Werbung habe, weil sich der Blog so finanziert? Wie kann man Homepages zweifelsfrei als privat oder beruflich kategorisieren? Die Effizienz solcher Rechtsschutzversicherung im Netz wird sich erweisen. Dass hier aber bessere Rechtsschutzversicherungsmodelle möglich sind als bisher angeboten werden ist zweifelsfrei. Wir sind gespannt. Rechtsanwalt Dr. Palm

Beliebte Posts

Justiz

Justiz
Impression vor dem Justizzentrum Magdeburg