2012/06/29

Darf man Betriebsgeheimnisse ausplaudern?


Die Rechtsordnung stellt Betriebsgeheimnisse eines Unternehmens grundsätzlich unter einen speziellen Schutz. Arbeitsvertragsparteien können eine Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus wirksam vereinbaren, selbst wenn sie keine Karenzentschädigung vereinbaren. Eine solche Pflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen schränkt die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers nach Auffassung der Rechtsprechung nicht unzulässig ein.

Die Wahrung von Betriebsgeheimnissen bedeutet nicht, dass eine Konkurrenztätigkeit ausgeschlossen ist. Eine solche Bindung des Arbeitnehmers würde sonst zu einer Umgehung der Vorschriften über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führen. Mit der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht kann nicht ein entschädigungsloses Verbot der Abwerbung von Kunden umfassen, denn dann würde es sich um ein Wettbewerbsverbot handeln. Selbst ohne eine ausdrückliche Geheimhaltungsklausel kann die Nachwirkung des Arbeitsvertrages den Arbeitnehmer verpflichten, ein Betriebsgeheimnis zu hüten.

Das gilt unbeschadet es folgenden Grundsatzes: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitgeber seinen bisherigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht daran hindern, seine rechtmäßig erlangten beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen weiterin zu verwerten und zu seinem früheren Arbeitgeber auch in Wettbewerb zu treten. Der Arbeitnehmer kann also auch konkurrierend tätig werden. Eine Nachwirkung vertraglicher Pflichten kann danach nur in einem sehr reduzierten Ausmaß angenommen werden.

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Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2012/06/07

Unterhalt Vergleich Änderung Einkommen Rechtsprechung


Grundsätze Grundsätzlich ist von einer Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen nach § 313 BGB auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die seinerzeit dem Vergleich zugrundelagen. Die Abänderbarkeit unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer Zeitschranke. Die Abänderung bestimmt sich ausschließlich nach materiellem Recht. Dabei gilt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Unabänderbarkeit eines Titels nicht der Regelfall ist. Etwas anderes gilt, soweit die Beteiligten in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen haben und damit eine spätere Abänderung wegen nichtvorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nach dem Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen.

§ 239 FamfG Abänderung von Vergleichen und Urkunden  

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.  

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund nach dem OLG Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.
Änderung der Rechtsprechung Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtslage scheidet nach dem OLG Hamm aus dem Jahre 2011 von vornherein aus, wenn die Beteiligten die Abänderung des Vergleichs ausgeschlossen haben. Das muss  sich aber mit Zweifel ausschließender Deutlichkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Beteiligten ganz bestimmte Abänderungsgründe übereinstimmend aufgenommen, im Übrigen jedoch die Nichtabänderbarkeit vereinbart haben.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts. 


Kontaktieren Sie uns gerne: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm


2012/06/06

Schwangerschaft Scheidung Trennungsjahr Rechtsanwalt


Eine Ehe kann nach dem Gesetz geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Ist es eine Härte in diesem Sinne, wenn die Ehefrau schwanger ist?

Wenn der Ehemann wegen der Schwangerschaft selbst vor Ablauf des Scheidungsjahres geschieden werden will und dies auch damit begründet hat, dass er kein Interesse daran habe, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei, wurde das von der Rechtsprechung (OLG Frankfurt 2005) als Fall einer Härtefallscheidung angesehen. Zuvor schon hatte das OLG Karlsruhe 2000 festgestellt, dass der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB rechtfertigen kann. Umgekehrt sieht das aber anders auch: Die Tatsache, dass die Ehefrau sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt hat, mit ihm zusammenlebt, von ihm ein Kind erwartet und ihn deshalb noch vor der Geburt des Kindes heiraten will, stellt nach dem Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2004 keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.

Wir können Ihnen in solchen Konstellationen weiterhelfen, wenn ggf. noch andere Momente dafür sprechen, dass eine zügige Scheidung notwendig erscheint. 

2012/06/05

Verfahren Verzögerung Schmerzensgeld Rechtsanwalt

Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren beim Amtsgericht im Bundesdurchschnitt 2010 nur 4,7 Monate und 8,1 Monate bei den Landgerichten. Die Novelle zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die Betroffenen müssen das Gericht, das vermeintlich zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen, damit das Gericht Abhilfe schaffen kann. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. 


Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. In der Regel bekommt der Betroffene 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung. Hierfür kann Entschädigung aber nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.


Es wird sich noch erweisen, was das Gesetz an praktischen Folgen zu bieten hat. Es liest sich jedenfalls so, dass letztlich erhebliche Unsicherheiten bei jedem Antrag bestehen dürften, ob denn die Verzögerungsvoraussetzungen vorliegen. Man kann sich leicht viele Gründe vorstellen, warum Verfahren nicht "verzögert" werden. Warten wir es ab. 


Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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