2012/05/31

Beibehaltungsgenehmigung - Konkrete Erfahrungen

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Dadurch wird für die im Ausland  lebenden Deutschen, die die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unerheblich erleichtert. Wir vertreten zahlreiche deutsche Mandanten, die im Ausland, davon die meisten in den USA, aber auch in Russland, Neuseeland, Australien etc. leben.

Wir beobachten immer wieder, dass ohne Anwalt gestellte Anträge, die von den Voraussetzungen her etwas kritisch sind, "bedingt optimal" ausfallen. Das Bundesverwaltungsamt hat bei der Prüfung bestimmte Schwerpunkte, die berücksichtigt werden sollten.

Grundsätzliches 

Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt,  private und öffentliche Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen. 

Ein Blick in das Gesetz:  § 25 StAG 

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

Solche Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen) Verwandten (Name und Anschrift der Verwandten, Art und Umfang der Kontakte), Eigentum an Grundstücken und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte (Also Dokumente vorlegen!).

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.

Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der us-amerikanischen Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können erbrechtliche, steuerrechtliche Gründe sein. Oft ist es hilfreich in diesen Fällen die berufliche Situation zu betrachten, die den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit mitunter nahelegt oder gar gebietet.

Wichtig wären auch Vor- bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Renten, Ausbildung oder im Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. Wichtig ist es Unterlagen vorzulegen über die konkreten Nachteile, z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand, der Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern, im Blick auf Sozialleistungen (Krankenversicherung), Ausbildung etc.

Also muss man "zweispurig" begründen: Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen) Staatsangehörigkeit bestehen.
Ehegatten von im Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben beabsichtigen, befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Ältere Entscheidung, die existenzielle Probleme im weiteren Wortsinne für die Beibehaltung fordert, 12 UE 1133/92).
Aber Vorsicht!  Allgemeine Nachteile, die jeden Ausländer treffen, haben keine Bedeutung bei dieser Abwägungsentscheidung.
Das fehlende Wahlrecht, die Notwendigkeit, sich eine Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besorgen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden. Letztlich müssen es ökonomische Effekte sein, auf die abzustellen ist. Mitunter lesen wir in Anträgen, dass Antragsteller sich den USA so  nahe fühlen. Das ist schön, aber nicht entscheidend. 
Die Neuregelung sieht auch vor, dass die Leistung eines Loyalitätseids bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Das ist bei den USA der Fall. Dies gilt gerade für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten.

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der us-amerikanischen Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird. Der Antrag ist, wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige Auslandsvertretung (Botschaft oder zuständiges Konsulat) zu stellen.

Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet. Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig. Das kann etwa eine Bezirksregierung sein, der man den Antrag über die Wohnortbehörde vermittelt oder direkt ihr vorlegt.

Wenn Sie an einer Beratung oder Antragstellung durch uns interessiert sind, melden Sie sich doch einfach.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm


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