2011/04/03

Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung

Wir sind immer wieder mit dem Problem befasst, dass wir beurteilen müssen, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, was insbesondere für Nachfolgeunternehmen gilt, die Schwierigkeiten haben können, Dienstherreneigenschaften und moderne Unternehmensstrukturen zu vereinbaren. Haben Sie konkrete Probleme, schildern Sie uns doch einfach Ihren Fall. 

Das Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung gehört zu den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Beim Einsatz früherer Postbeamter in Serviceunternehmer der Deutschen Telekom wurde und wird die Frage oft in der Rechtsprechung erörtert, was "amtsangemessen" heißt. Die amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich durch die Zuordnung von Ämtern zu den jeweiligen Dienstposten. Ein Dienstposten kann anhand seiner Aufgaben bewertet und Ämtern zugeordnet werden. Unerheblich ist nach der Verwaltungsrechsprechung die Funktionsebene. Der Dienstherr muss beachten, dass Beamte im statusrechtlichen höheren Amt grundsätzlich nicht solchen in niedrigeren Ämtern unterstellt werden dürfen. Er ist aber nicht gezwungen, in konkret bestimmten Verhältnissen die Funktionsbezeichnung den jeweiligen Ämtern anzugleichen. Bei Funktionsbezeichnungen geht es um die Aufbauorganisation, die im Ermessen des Dienstherrn liegt.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Institution des Berufsbeamtentums nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Allgemeinheit und zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung. Wo die uneingeschränkte Anwendung eines beamtenrechtlichen Grundsatzes hierzu in Widerspruch gerät, bedarf es deshalb eines Ausgleichs, in dem die widerstreitenden Prinzipien einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich Wirkung entfalten. Allerdings ist bei einer Umsetzung, die mit einem Dienstortwechsel über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinaus verbunden ist, der Fürsorgegrundsatz besonders zu beachten. Zwar hindern die mit dem Dienstortwechsel verbundenen persönlichen und familiären Belastungen ebenso wie im Fall der Versetzung grundsätzlich nicht die Umsetzung. Der Dienstherr hat diese Belastungen aber in seine Ermessenserwägungen einzustellen und ihnen nach den gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie im Fall der Versetzung. Maßgeblich für die Bewertung der Belastung ist nicht die rechtliche Qualifizierung der Maßnahme, sondern der Ortswechsel und seine Folgen. Deshalb stellt der Gesetzgeber im Personalvertretungsrecht die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung mit einem Dienstortwechsel, der über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinausgeht, gleich.

Was ist der Unterschied zwischen einer Umsetzung und einer Versetzung?

Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist unter einer Versetzung die Anordnung des Dienstherrn zu verstehen, kraft derer ein Beamter unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses

- die Funktion als Beamter einer bestimmten Behörde verliert und die Funktion als Beamter einer anderen Behörde übertragen erhält (= organisationsrechtliche Versetzung) und/oder

- anstelle des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes ein anderes, aber gleich besoldetes oder gleich benanntes statusrechtliches Amt in derselben Laufbahngruppe übertragen erhält (= statusberührende Versetzung).

Bei einer organisationsrechtlichen Versetzung liegt also ein Behördenwechsel vor. Bei der Einordnung kann aber Vorsicht geboten sein. Wer etwa nicht mehr bei Amt X, sondern jetzt Amt Y beschäftigt wird, ist noch nicht umgesetzt, wenn die gesamte Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, wobei den Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion keine das Ermessen einschränkende Bedeutung zukommt. Das für eine Versetzung ohne entsprechenden Antrag eines Beamten setzt z.B. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG ein dienstliches Bedürfnis voraus. So fallen Standorte weg, sodass an anderen Standorten nun Beamte eingesetzt werden sollen. Die Beschränkung der Versetzung auf den Personenkreis, der im aufzulösenden Standort bereits Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung ausgeführt hat und damit über entsprechende Kenntnisse verfügt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

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